232
8 212.
13. Verwal- Die Verwaltungskostenvergütung von zwei vom Hundert (§ 105 des Gesetzes) ist
iun e von der Roh-Solleinnahme nach den Einnahmebüchern einschließlich der Nacherhebungen und
abzüglich der Erstattungen zu berechnen. Neben dieser Vergütung dürfen Prozeßkosten und
Prozeßzinsen aus Stempelprozessen dem Reiche nicht aufgerechnet werden.
213.
14. Abgaben- Das Ergebnis der auf Grund der Anzeigen der Lotterieverwaltungen (§ 78) erfolgen-
entrichtung den Feststellungen teilt der Reichskanzler (Reichsschatzamt) in jedem einzelnen Falle der
lotterien. Landesregierung unter Beifügung einer der beiden von der Lotterieverwaltung einzureichenden
Anzeigen zur Berücksichtigung bei der Feststellung der monatlich an die Reichskasse abzu-
liefernden Einnahmen mit.
XII. Schlußbestimmungen.
8 214.
Anderungs- (1) Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) wird ermächtigt, die vorstehenden Bestimmungen,
arugns soweit sie die Form der Erhebung der Stempelabgaben, insbesondere auch die Anfertigung
kanzlers. der Stempel und Stempelzeichen sowie die Herstellung und den Vertrieb gestempelter Vor-
drucke, die Anmeldung und die Abstempelung von Wertpapieren, Urkunden und Vordrucken
und die Buchführung betreffen, nach Bedürfnis abzuändern oder zu ergänzen.
(2) Im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) können die obersten
Landesfinanzbehörden die in § 44 Abs. 4, § 54, § 106 Abs. 1, §§ 169, 184 den
Direktivbehörden zugewiesenen Geschäfte und Entschließungen sowie in den Fällen der Tarif-
nummern 4, 6, 10, 11 die Befugnis zur Entscheidung über Anträge auf Erstattung zu
Unrecht entrichteter Stempelabgaben (§ 185) auf Behörden übertragen, die den Direktiv-
behörden untergeordnet sind.