Anstellung
und Verwen-
dung im amts-
ärztlichen
Dienste.
II Bei den Amtsgerichten, an deren Sitz weder ein Landgerichtsarzt noch ein Bezirksarzt
aufgestellt ist, kann zur Wahrnehmung der nach der Hausordnung für die Gerichtsgefängnisse
dem Gefängnisarzte obliegenden Dienstgeschäfte ein anderer Arzt in widerruflicher Weise
bestellt und verpflichtet werden. Diesem Arzte kann auch die Besorgung von Geschäften
des amtsärztlichen Dienstes bei den Distriktsverwaltungsbehörden in widerruflicher Weise
übertragen werden.
III Im Falle eines besonderen Bedürfnisses kann ein Arzt mit festem Bezuge zur Besor-
gung von Geschäften des amtsärztlichen Dienstes abgeordnet werden.
IV Die Bezirksärzte und die nach Abs. II oder III bestellten Arzte haben auch in den
zur Zuständigkeit der Landgerichte gehörigen Strafsachen auf Ersuchen der staatsanwalt-
schaftlichen oder gerichtlichen Behörden amtsärztlichen Dienst zu leisten.
§ 2.
1 In der Regel wird bei jeder Distriktsverwaltungsbehörde ein Bezirksarzt, bei jedem
Landgericht ein Landgerichtsarzt aufgestellt.
II Ausnahmsweise kann ein Bezirksarzt bei mehreren Distriktsverwaltungsbehörden auf-
gestellt und der Landgerichtsarzt zugleich mit der Wahrnehmung des amtsärztlichen Dienstes
bei einer Distriktsverwaltungsbehörde betraut werden.
II! Bei Bedarf werden bei einer Distriktsverwaltungsbehörde mehrere Bezirksärzte oder bei
einem Landgerichte mehrere Landgerichtsärzte aufgestellt oder den Bezirksärzten und Land-
gerichtsärzten Hilfsärzte beigegeben.
17 Die Zuständigkeit mehrerer Bezirksärzte bei einer Distriktsverwaltungsbehörde oder
mehrerer Landgerichtsärzte bei einem Landgerichte, ferner der Dienst der Hilfsärzte wird von
der Regierung, Kammer des Innern, in einer Dienstordnung geregelt.
§ 3.
1 Voraussetzung für die Anstellung als Amtsarzt oder als Hilfsarzt eines Amtsarztes,
ferner für die Bestellung zur Wahrnehmung von Geschäften des amtsärztlichen Dienstes nach
§ 1 Abs. II oder III ist:
1. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den ärztlichen Staatsdienst nach der
. 7. November 1908
K. Verordnung vom 6. Februar 1876 oder der K. Verordnung vom 1½ Fannar 1910,
2. die Erfüllung der zum Nachweis entsprechender Fortbildung nach dem Bestehen
dieser Prüfung von dem Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem
Staatsministerium der Justiz vorgeschriebenen Bedingungen.