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übrigen wird die Vertretung und Verwesung, insbesondere auch die Reihenfolge, in der
Amtsärzte hiezu berufen sind, ferner die Vergütung für die Vertretung und Verwesung und
die Deckung sonstiger hierauf erwachsender Kosten von den beteiligten Staatsministerien geregelt.
Dienstbezeich- . 8 7
nung, Dienst- "
kleidung. 1 Die Bezirksärzte führen die Dienstbezeichnung „K. Bezirksarzt des K. Bezirksamts N.,
der Stadt N., des K. Bezirksamts und der Stadt N.“, je nachdem sie bei einem Bezirksamt,
einem kreisunmittelbaren Stadtmagistrat (der Polizeidirektion München) oder zugleich
bei einem Bezirksamt und einem kreisunmittelbaren Stadtmagistrat aufgestellt sind, die Landgerichtsärzte
die Dienstbezeichnung „K. Landgerichtsarzt des K. Landgerichts N.“, die Hilfsärzte
der Bezirksärzte bei der Polizeidirektion München die Dienstbezeichnung „K. Polizeiarzt“
und die übrigen Hilfsarzte die Dienstbezeichnung „Assistent des K. Bezirksarztes
dees der .. I(, „des K. Landgerichtsarztes des .
II Die Amtsärzte führen ein ihrer Dienstbezeichnung entsprechendes Dienstsiegel.
III Die mit der Wahrnehmung des amtsärztlichen Dienstes bei einer Distriktsverwaltungsbehörde
betrauten Landgerichtsärzte führen bei Ausübung dieses Dienstes die den Bezirksärzten
zukommende Dienstbezeichnung mit Dienstsiegel.
IV Die bisherigen Vorschriften über die Dienstkleidung der Bezirksärzte und Landgerichtsärzte
bleiben aufrecht erhalten.
Dienstesaufgaben
des Be- 88.
zirksarztes. 1 « , », , ,
Der Bezirksarzt hat sich mit den allgemeinen Gesundheitsverhältnissen seines Dienst—
bezirkes vertraut zu machen, besonders die in Betracht kommenden, der Aufsicht der Distrikts—
verwaltungs- oder Gemeindebehörden unterstehenden Anstalten, Betriebe und Einrichtungen
von Zeit zu Zeit zu besichtigen, auf die Bevölkerung aufklärend und belehrend einzuwirken,
Maßnahmen zur Abstellung von Mängeln auf dem Gebiete des öffentlichen Gesundheitswesens
vorzuschlagen und Einrichtungen zu dessen Förderung anzuregen. Er hat die
Gemeinden seines Bezirks in angemessenen Zwischenräumen zu bereisen und für den dienstlichen
Verkehr mit den Bezirksangehörigen Sprechstunden und bei Bedarf auch auswärtige
Amtstage abzuhalten.
II Die wesentlichsten Dienstesaufgaben des Bezirksarztes bestehen im einzelnen:
1. in der selbständigen Erledigung von Verwaltungsgeschäften;
2. in der Beratung und Unterstützung der Distriktsverwaltungs= und Gemeindebehörden
auf dem Gebiete des Gesundheitswesens, insbesondere bei der Uberwachung
des Vollzugs der einschlägigen Vorschriften;