Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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übrigen  wird  die  Vertretung  und  Verwesung,  insbesondere  auch  die  Reihenfolge,  in  der
Amtsärzte  hiezu  berufen  sind,  ferner  die  Vergütung  für  die  Vertretung  und  Verwesung  und
die  Deckung  sonstiger  hierauf  erwachsender  Kosten  von  den  beteiligten  Staatsministerien  geregelt.

Dienstbezeich-  .  8  7
nung,  Dienst-  "
kleidung.  1  Die  Bezirksärzte  führen  die  Dienstbezeichnung  „K.  Bezirksarzt  des  K.  Bezirksamts  N.,

der  Stadt  N.,  des  K.  Bezirksamts  und  der  Stadt  N.“,  je  nachdem  sie  bei  einem  Bezirksamt,
  einem  kreisunmittelbaren  Stadtmagistrat  (der  Polizeidirektion  München)  oder  zugleich
bei  einem  Bezirksamt  und  einem  kreisunmittelbaren  Stadtmagistrat  aufgestellt  sind,  die  Landgerichtsärzte
  die  Dienstbezeichnung  „K.  Landgerichtsarzt  des  K.  Landgerichts  N.“,  die  Hilfsärzte
  der  Bezirksärzte  bei  der  Polizeidirektion  München  die  Dienstbezeichnung  „K.  Polizeiarzt“
  und  die  übrigen  Hilfsarzte  die  Dienstbezeichnung  „Assistent  des  K.  Bezirksarztes
dees  der  ..  I(,  „des  K.  Landgerichtsarztes  des  .

II  Die  Amtsärzte  führen  ein  ihrer  Dienstbezeichnung  entsprechendes  Dienstsiegel.

III  Die  mit  der  Wahrnehmung  des  amtsärztlichen  Dienstes  bei  einer  Distriktsverwaltungsbehörde
  betrauten  Landgerichtsärzte  führen  bei  Ausübung  dieses  Dienstes  die  den  Bezirksärzten
  zukommende  Dienstbezeichnung  mit  Dienstsiegel.

IV  Die  bisherigen  Vorschriften  über  die  Dienstkleidung  der  Bezirksärzte  und  Landgerichtsärzte
  bleiben  aufrecht  erhalten.

Dienstesaufgaben

  des  Be-  88.

zirksarztes.  1  «  ,  »,  ,  ,

Der  Bezirksarzt  hat  sich  mit  den  allgemeinen  Gesundheitsverhältnissen  seines  Dienst—

bezirkes  vertraut  zu  machen,  besonders  die  in  Betracht  kommenden,  der  Aufsicht  der  Distrikts—
verwaltungs-  oder  Gemeindebehörden  unterstehenden  Anstalten,  Betriebe  und  Einrichtungen
von  Zeit  zu  Zeit  zu  besichtigen,  auf  die  Bevölkerung  aufklärend  und  belehrend  einzuwirken,
Maßnahmen  zur  Abstellung  von  Mängeln  auf  dem  Gebiete  des  öffentlichen  Gesundheitswesens
  vorzuschlagen  und  Einrichtungen  zu  dessen  Förderung  anzuregen.  Er  hat  die
Gemeinden  seines  Bezirks  in  angemessenen  Zwischenräumen  zu  bereisen  und  für  den  dienstlichen
  Verkehr  mit  den  Bezirksangehörigen  Sprechstunden  und  bei  Bedarf  auch  auswärtige
Amtstage  abzuhalten.

II  Die  wesentlichsten  Dienstesaufgaben  des  Bezirksarztes  bestehen  im  einzelnen:
1.  in  der  selbständigen  Erledigung  von  Verwaltungsgeschäften;
2.  in  der  Beratung  und  Unterstützung  der  Distriktsverwaltungs=  und  Gemeindebehörden
  auf  dem  Gebiete  des  Gesundheitswesens,  insbesondere  bei  der  Uberwachung
  des  Vollzugs  der  einschlägigen  Vorschriften;