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§ 14. Vergütung für
einzelne amts.
1 Die Vergütung für die Erledigung der in §§ 1 Abs. IV., 8 bis 12 bezeich= ierzztliche
neten Dienstgeschäfte bemißt sich bei den Amtsärzten und ihren Hilfsärzten im all-Dienstleistun-
V„ 17. November 1902„ „ » .,.. gen.
gemeinen nach der K. Verordnung vom —. August 1910 über die Gebühren für ärztliche
Dienstleistungen bei Behörden, bei den Hilfsärzten aber nur soweit, als nichts anderes
in der Entschließung über ihre Anstellung oder in ihrer Dienstordnung vorgeschrieben
wird. Doch wird bei den unter § 8 Abs. II, 1 oder 2 fallenden Dienstgeschäften eine
Gebühr für die Verrichtung nicht gewährt, auch wenn die Kosten nicht vom Staate, einer
Gemeinde oder einer Wohltätigkeitsstiftung zu tragen sind.
I Die Bezahlung der nach § 1 Abs. II bestellten Arzte wird bezüglich des gefängnis-
ärztlichen Dienstes von dem Staatsministerium der Justiz im Benehmen mit den Staats-
ministerien des Innern und der Finanzen, bezüglich des amtsärztlichen Dienstes bei den
Distriktsverwaltungsbehörden von dem Staatsministerium des Innern im Benehmen mit
dem Staatsministerium der Finanzen geregelt. Soweit eine solche Regelung nicht getroffen wird,
insbesondere bei vorübergehender Übertragung von Geschäften des amtsärztlichen Dienstes
bei den Distriktsverwaltungsbehörden in dringenden Einzelfällen bemißt sich die Vergütung
nach § 8 Abs. I der K. Verordnung vom —. werme 7.
II Die Bezahlung der nach § 1 Abs. III abgeordneten Arzte wird von dem Staats-
ministerium des Innern im Benehmen mit den Staatsministerien der Justiz und der
Finanzen bestimmt.
§ 15. Ausübung der
! Die Ausübung der Privatpraxis ist den Amtsärzten und ihren Hilfsärzten und den Privatpraris.
nach § 1 Abs. II oder III bestellten Arzten nur soweit gestattet, als sie mit der gewissen-
haften Erfüllung ihrer Dienstesaufgaben vereinbar ist; soweit die Ausübung der Privat-
praxis gestattet ist, dürfen die Amtsärzte und ihre Hilfsärzte auch außergerichtliche Gutachten
als Sachverständige ohne besondere Erlaubnis abgeben.
I1 Zur Übernahme der Stelle eines Krankenhausarztes oder eines Kassenarztes bedürfen
die Amtsärzte und ihre Hilfsärzte der Genehmigung der Dienstaufsichtsbehörde; die Ge-
nehmigung ist widerruflich.
II! Den Hilfsärzten kann die Ausübung der Privatpraxis sowie die Abgabe außergericht-
licher Gutachten in der Dienstordnung untersagt werden.
8 16. Übergangs=
Vorschriften.
Die nach § 7 oder 8 der K. Verordnung vom 3. September 1879, betreffend den orschriften
ärztlichen Dienst bei den Gerichts- und Verwaltungsbehörden aufgestellten Stellvertreter des