Schluß-
bestimmungen.
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Bezirksarztes gelten als zur Wahrnehmung des gefängnisärztlichen Dienstes bei den Amts-
gerichten bestellte Arzte im Sinne des § 1 Abs. II und des § 4 Abs. III dieser Verord-
nung. Sie behalten die übrigen ihnen übertragenen Geschäfte des amtsärztlichen Dienstes
einschließlich der öffentlichen Impfung, solange nicht von den beteiligten Staatsministerien
eine Anderung verfügt wird. Ebenso beziehen sie ihre bisherige Vergütung fort, bis von
den beteiligten Staatsministerien gemäß § 14 Abs. II eine andere Regelung getroffen wird.
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1Die Verordnung tritt am 15. Januar 1912 in Kraft, der 87 mit der Einschränkung,
daß der Gebrauch der bisherigen Dienstsiegel bis zur ihrer Abnützung gestattet bleibt.
II Mit dem gleichen Zeitpunkte werden die Ziffer 2 Abs. 2 und 3 der Höchst-Landes-
herrlichen Verordnung vom 28. Oktober 1803, die Bestimmung und Besoldung der Land-
gerichtsärzte betreffend, (Reg. Bl. S. 912), die Ziffer 2b der Allerhöchsten Entschließung
vom 24. April 1806 (Reg. Bl. S. 165), die §§ 69 bis 77 der Apothekenordnung vom
27. Januar 1842 (Reg. Bl. S. 257), die K. Verordnung vom 3. September 1879 über
den ärztlichen Dienst bei den Gerichts= und Verwaltungsbehörden (GVBl. S. 1081), die
K. Verordnung vom 21. Juli 1884 über die Vergütung für die gefängnisärztliche Tätigkeit
der bezirksärztlichen Stellvertreter (G WBl. S. 223) unbeschadet des § 16, der § 3 Abs. 1
der K. Verordnung vom 17. Dezember 1899 über den Vollzug des Impfgesetzes (GVl.
S. 1049), sowie alle sonst entgegenstehenden Vorschriften aufgehoben.
l Das Staatsministerium des Innern hat im Benehmen mit den beteiligten Staats-
ministerien die erforderlichen Vollzugsvorschriften zu erlassen.
München, den 9. Januar 1912.
Luitpold,
Prinz von Gayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. v. Miltuer. Dr. v. Pfaff. Dr. v. Brettreich.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrat v. Kahr.