Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 2. 15 
Königliche Verordnung über die Meldepflicht der Arzte und Zahnärzte. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Tlitpoll!, 
##n Gottes Guaden Aniglicher prim von Hayern, 
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des Art. 128 des Polizeistrafgesetzbuchs 
vom 26. Dezember 1871 zu verordnen, was folgt: 
§ 1. 
Arzte und Zahnärzte, die sich in Bayern zur Berufsausübung, wenn auch nur 
vorübergehend niederlassen, haben sich binnen 14 Tagen nach der Niederlassung bei der 
Distriktsverwaltungsbehörde des Niederlassungsorts, in München bei der Polizeidirektion, 
und bei dem zuständigen Bezirksarzte persönlich anzumelden und sich hierbei über die 
Approbation nach § 29 der Gewerbeordnung und bei Führung des Doktor= oder eines 
ähnlichen Titels über die Berechtigung hiezu. auszuweisen. 
§ 2. 
Arzte und Zahnärzte, die in Bayern den Beruf ausüben, haben der Distriktsverwal- 
tungsbehörde des Niederlassungsorts, in München der Polizeidirektion, einen Wechsel des 
Wohnortes vor der Anderung mündlich oder schriftlich anzuzeigen. 
§ 3. 
Die K. Verordnung vom 11. August 1873, die Ausübung der Heilkunde betreffend, 
wird aufgehoben. 
München, den 9. Januar 1912. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General--Sekretär: 
Ministerialrat v. Kahr. 
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