Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Nr. 9775. 
Bekanntmachung, den Allgemeinen Unterstützungsverein für die Hinterlassenen der K. B. Staats- 
diener und die hiermit verbundene Töchterkasse betreffend. 
K. Staatsministerium der Finanzen. 
Im Namen Seiner Majestät des RKönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben mit Allerhöchstem Signate vom 29. März 1912 auf Grund des 
Beschlusses der XXII. ordentlichen Generalversammlung des Allgemeinen Unterstützungs- 
vereins für die Hinterlassenen der K. B. Staatsdiener und der mit ihm verbundenen 
Töchterkasse vom 24. März 1912 allergnädigst zu genehmigen geruht, daß § 30 der 
Vereinssatzungen vom 30. Dezember 1908 nachstehende Fassung erhält: 
„Der zu leistende Beitrag besteht für jedes ordentliche Mitglied vom 
1. April 1912 an in jährlich 36 4“. s 
München, den 30. März 1912. 
« v.srruuig. 
  
  
Nr. 9863. 
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 betreffend. 
K. Staatsministerien der Instiz, der Finanzen und für Verkehrsangelegenheiten. 
Mit Bezug auf die unterm 20. März 1912 (GVBl. S. 145) bekanntgegebenen 
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909 
wird nachstehendes verfügt: 
1. Die Regierungsfinanzkammern werden ermächtigt, den Beginn des Losabsatzes vor 
der Entrichtung der Abgabe zu gestatten sowie die Abgabe zu stunden (8 75 der Ausf.= 
Best.), wenn 
a) ein inländisches Unternehmen in Frage steht, dessen Zustandekommen durch die 
sofortige Entrichtung der Abgabe gefährdet würde, 
b) jede Verlustgefahr durch Hinterlegung mündelsicherer Wertpapiere oder entsprechende 
Bürgschaftsleistung eines einwandfreien größeren Bankinstituts ausgeschlossen ist. 
Die Stundung der Abgabe darf auf nicht länger als 9 Monate, keinenfalls über 
den Ziehungstag hinaus erfolgen. 
Die gestundeten Abgabenbeträge sind erst nach erfolgter Einzahlung einnahmlich zu 
buchen und an die Reichskasse zur Abführung zu bringen (§ 209 der Ausf.-Best.). 
2. Nach dem im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) ergangenen 
§ 2 der Verordnung vom 17. Oktober 1909 (GVBl. S. 729) erfolgt der Ansatz, die 
Einhebung und Beitreibung der bei den Notaren, den Gerichten und den Grundbuchämtern
	        
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