Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Gesch und Verorduuigs Blul 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 22. 
München, den 10. April 1912. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 4. April 1912 über die Ausübung von Nebenämtern oder Nebengeschäften durch Beamte. 
— Bekanntmachung vom 6. April 1912, die Erhebung der Hausiersteuern für 1912 betreffend. — 
Hofdienst-Nachricht. — Ordens-Verleihung. 
  
Nr. 3600. 
Bekanntmachung über die Ausübung von Nebenämtern oder Nebengeschäften durch Beamte. 
4. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern, #. Staatsministerinm 
der Justiz, #. Staatsministerium des Innern, ti. Staatsministerinm des Innern für 
Kirchen- und Schulangelegenheiten, t. Staatsministerium der Finanzen, 4l. Staats- 
ministerium für Verkehrsangelegenheiten, K. Kriegsministerium. 
Zum Vollzuge des Artikel 18 des Beamtengesetzes wird nachstehendes verfügt: 
1. 
1. Nach dem Artikel 18 Abs. 1 des Beamtengesetzes darf der Beamte ein Nebenamt 
oder Nebengeschäft nur übernehmen, soweit dies mit der gewissenhaften Erfüllung seiner 
Pflichten und mit der Achtung, die sein Beruf erfordert, vereinbar ist. 
2 Damit ist dem Beamten grundsätzlich die Ausübung jedes Nebenamts oder Neben- 
geschäfts untersagt, durch das die entsprechende Erfüllung seiner Dienstesaufgabe oder sein 
Ansehen beeinträchtigt wird, gleichviel ob mit dem Nebenamt oder Nebengeschäft gine Ent-
	        
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