Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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lohnung  verbunden  ist  oder  nicht.  Gegebenenfalls  ist  dem  Beamten  von  Aufsichts  wegen
die  Ansübung  des  Nebenamts  oder  Nebengeschäfts  zu  untersagen.  Es  ist  nicht  notwendig,
daß  das  Verbot  sofort  bei  der  übernahme  des  Nebenamts  oder  Nebengeschäfts  ausgesprochen
  wird;  das  Verbot  kann  auch  in  jedem  späteren  Zeitpunkt  erfolgen,  wenn  die
nachteiligen  Nückwirkungen  auf  die  entsprechende  Erfüllung  der  Dienstesaufgabe  oder  auf
das  Ansehen  des  Beamten  erst  nachträglich  sich  zeigen.

2.

Um  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  die  erforderliche  Kontrolle  zu  ermöglichen,  ist  in
dem  Artikel  18  Abs.  2,  3  des  Beamtengesetzes  den  Beamten  für  gewisse  Nebenämter  oder
Nebengeschäfte  teils  eine  Anzeigepflicht  teils  die  Einholung  der  Erlaubnis  auferlegt.

3.

1  Die  Anzeige  an  die  vorgesetzte  Dienstbehörde  ist  durch  den  Abs.  2  des  Artikel  18

vorgeschrieben,  wenn  ein  Beamter
à)  ein  nicht  mit  einer  Entlohnung  verbundenes  Nebenamt  im  Dienste  des  Reichs
oder  eines  anderen  Bundesstaats  oder

b)  eine  ehrenamtliche  Stellung  in  den  Verwaltungsorganen  einer  Gemeinde,  Anstalt,
Stiftung,  Kasse,  Religions=  oder  Kirchengesellschaft,  Erwerbsgesellschaft  oder
Genossenschaft  oder

c)  das  Amt  eines  Schiedsrichters,  Testamentsvollstreckers,  Vormundes,  Pflegers,
Beistandes  oder  eine  andere  Verwaltung  fremder  Angelegenheiten  übernimmt.

à  Die  Anzeige  genügt  in  allen  diesen  Fällen  nur  dann,  wenn  mit  der  Ausübung  der
Tätigkeit  keine  Entlohnung  verbunden  ist.  Wird  hierfür  irgend  eine  Vergütung  gewährt,
so  bedarf  die  Übernahme  der  Tätigkeit  nach  dem  Artikel  18  Abs.  3  Ziff.  2  des  Beamtengesetzes
  der  Erlaubnis.

3  Als  vorgesetzte  Dienstbehörde,  an  welche  die  Anzeige  zu  erstatten  ist,  gilt,  soweit  das
zuständige  Ministerium  nichts  anderes  bestimmt,

a)  für  die  Beamten,  die  bei  einem  Ministerium,  einer  Zentral=  oder  einer  Mittelstelle
  verwendet  sind,  das  Ministerium  oder  der  Vorstand  der  Zentral=  oder  der
Mittelstelle,

b)  für  die  Beamten,  die  bei  einer  äußeren  Behörde  verwendet  sind,  für  die  Einzelbeamten
  und  ihre  Nebenbeamten  die  dieser  Behörde  oder  dem  Einzelbeamten  vorgesetzte
  Zentral=  oder  Mittelstelle,

)  für  das  Lehrpersonal  der  humanistischen  und  der  realistischen  Mittelschulen  das
Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten.