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lerischen, wissenschaftlichen, beruflichen oder politischen Vereinen bedarf es weder einer Erlaubnis
noch einer Anzeige.
2 Ebenso fallen wissenschaftliche oder künstlerische Nebenbeschäftigungen, wie z. B. die
literarische Betätigung, die Herstellung von Gemälden oder sonstigen Kunstwerken seitens
eines Professors der Akademie der bildenden Künste, die Ausübung einer Konsiliarpraxis
oder sonstige praktische Anwendung seiner Wissenschaft seitens eines Professors der Medizin,
weder unter die Vorschrift des Abs. 2 noch des Abs. 3 des Artikel 18 des Beamten-
gesetzes, so daß hierfür gleichfalls weder die Erholung einer Erlaubnis noch eine Anzeige
erforderlich ist.
10.
1 Der Artikel 18 des Beamtengesetzes findet seinem Wortlaute nach nicht bloß auf die
etatsmäßigen Beamten im Sinne des Artikel 2 sondern auch auf die Beamten im Sinne
des Artikel 1 des Beamtengesetzes Anwendung. Dementsprechend gelten auch die Bestimmungen
dieser Bekanntmachung für alle Beamten im Sinne des Artikel 2 wie des Artikel 1 des
Beamtengesetzes.
2 Auf die Beamten der Militärverwaltung finden nach dem Artikel 196 Abs. 2 des
Beamtengesetzes die Vorschriften des Artikel 18 nur insoweit Anwendung, als nicht im
III. Abschnitte des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 etwas anderes bestimmt ist.
3 Auf die Staatsdienstaspiranten, die nicht als Beamte im Sinne des Artikel 1 des
Beamtengesetzes erklärt sind, sowie auf die sonstigen Personen, die, ohne als Beamte in
diesem Sinne erklärt zu sein, mit den Verrichtungen solcher Beamten ständig oder vorüber-
gehend betraut sind, findet nach dem Artikel 25 des Beamtengesetzes nur die Vorschrift des
Artikel 18 Abs. 1 Anwendung. Dementsprechend gelten für sie auch nur die Bestimmungen
in Ziff. 1 dieser Bekanntmachung.
"“ Für die im einstweiligen, zeitlichen oder dauernden Ruhestande befindlichen Beamten
gelten die Vorschriften des Artikel 18 des Beamtengesetzes und infolgedessen auch die Be-
stimmungen dieser Bekanntmachung nicht, weil für sie der Grund zu einer Beschränkung
der freien Erwerbstätigkeit entfällt.
11.
1. Die besonderen Vorschriften, durch welche den Beamten aus dienstlichen Rücksichten
gewisse Einschränkungen in Bezug auf die Ausübung von Nebenämtern und Nebengeschäften
auferlegt wurden, bleiben von dem Artikel 18 des Beamtengesetzes unberührt.
2 In Kraft bleiben hiernach auch für die Folge insbesondere:
à. die Vorschriften des Artikel 173 der Gemeindeordnung für die Landesteile dies-
seits des Rheins und des Artikel 103 der Gemeindeordnung für die Pfalz,