Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Zu § 17 Nr. 2 
des Gesetzes. 
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§22 (10). 
Im Falle des § 20 hat der Absender oder Empfänger des Geflügels von dem Zeit- 
punkte des Entladens spätestens 6 Stunden vorher dem für den Entladeort zuständigen 
Bezirkstierarzt Anzeige zu erstatten. Bei Anordnungen nach § 21 hat die Regierung, 
Kammer des Innern, über die Anzeigepflicht Bestimmung zu treffen. Sie kann in beiden 
Fällen vorschreiben, daß die Anzeige einer anderen Stelle zu erstatten ist. 
3. Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh. 
§ 23 (11). 
(1) Das Treiben der im Besitze von Viehhändlern befindlichen Schweine und Gänse 
auf öffentlichen Wegen ist verboten. Für kürzere Strecken kann es gestattet werden. 
(2) Das Treiben alles anderen im Besitze von Viehhändlern befindlichen Viehes kann 
durch die Regierung, Kammer des Innern, mit Genehmigung des Staatsministeriums des 
Innern verboten werden. 
§ 24 (12). 
Das Treiben von Vieh auf dem Wege zum oder vom Markte kann mit Genehmigung 
der Regierung, Kammer des Innern, verboten oder auf bestimmte Wege beschränkt werden. 
§25 (13). 
(1) Das Treiben von Wanderschafherden, d. h. von Schafherden, die zum Zwecke des 
Aufsuchens von Weideflächen über mehrere Feldmarken getrieben werden, bedarf der Genehmigung 
der Distriktspolizeibehörde, in deren Bezirk das Treiben beginnt. Bei Suuchengefahr ist 
vor Erteilung der Genehmigung die Zustimmung der Distriktspolizeibehörden einzuholen, 
durch deren Bezirke die Herden getrieben werden sollen. 
(2) Die Genehmigung ist von dem Führer vor Beginn des Treibens unter Angabe 
der Kopfzahl der Herde und des Triebwegs einzuholen. Sie darf nur erteilt werden, wenn 
die Seuchenfreiheit der Wanderherde durch ein amtstierärztliches Zeugnis bescheinigt ist, 
das nicht älter als 3 Wochen ist. Die Genehmigung erlischt mit Beendigung des Treibens. 
(3) Der Führer hat über den Triebweg, über Beginn und Ende des Treibens sowie 
über den Bestand und über Zu= und Abgang der Herde nach dem Muster der Anlage 1 
Buch zu führen; er hat dieses Buch, in das die distriktspolizeiliche Genehmigung und das 
amtstierärztliche Zeugnis einzutragen sind, stets bei sich zu führen und auf Verlangen den 
Polizeibeamten und Bezirkstierärzten zur Einsicht vorzulegen. Die Beendigung des Treibens 
hat der Führer binnen 3 Tagen der Distriktspolizeibehörde des Bezirkes anzuzeigen, in dem 
das Treiben beendigt wird.
	        
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