Zu § 17 Nr. 2
des Gesetzes.
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§22 (10).
Im Falle des § 20 hat der Absender oder Empfänger des Geflügels von dem Zeit-
punkte des Entladens spätestens 6 Stunden vorher dem für den Entladeort zuständigen
Bezirkstierarzt Anzeige zu erstatten. Bei Anordnungen nach § 21 hat die Regierung,
Kammer des Innern, über die Anzeigepflicht Bestimmung zu treffen. Sie kann in beiden
Fällen vorschreiben, daß die Anzeige einer anderen Stelle zu erstatten ist.
3. Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh.
§ 23 (11).
(1) Das Treiben der im Besitze von Viehhändlern befindlichen Schweine und Gänse
auf öffentlichen Wegen ist verboten. Für kürzere Strecken kann es gestattet werden.
(2) Das Treiben alles anderen im Besitze von Viehhändlern befindlichen Viehes kann
durch die Regierung, Kammer des Innern, mit Genehmigung des Staatsministeriums des
Innern verboten werden.
§ 24 (12).
Das Treiben von Vieh auf dem Wege zum oder vom Markte kann mit Genehmigung
der Regierung, Kammer des Innern, verboten oder auf bestimmte Wege beschränkt werden.
§25 (13).
(1) Das Treiben von Wanderschafherden, d. h. von Schafherden, die zum Zwecke des
Aufsuchens von Weideflächen über mehrere Feldmarken getrieben werden, bedarf der Genehmigung
der Distriktspolizeibehörde, in deren Bezirk das Treiben beginnt. Bei Suuchengefahr ist
vor Erteilung der Genehmigung die Zustimmung der Distriktspolizeibehörden einzuholen,
durch deren Bezirke die Herden getrieben werden sollen.
(2) Die Genehmigung ist von dem Führer vor Beginn des Treibens unter Angabe
der Kopfzahl der Herde und des Triebwegs einzuholen. Sie darf nur erteilt werden, wenn
die Seuchenfreiheit der Wanderherde durch ein amtstierärztliches Zeugnis bescheinigt ist,
das nicht älter als 3 Wochen ist. Die Genehmigung erlischt mit Beendigung des Treibens.
(3) Der Führer hat über den Triebweg, über Beginn und Ende des Treibens sowie
über den Bestand und über Zu= und Abgang der Herde nach dem Muster der Anlage 1
Buch zu führen; er hat dieses Buch, in das die distriktspolizeiliche Genehmigung und das
amtstierärztliche Zeugnis einzutragen sind, stets bei sich zu führen und auf Verlangen den
Polizeibeamten und Bezirkstierärzten zur Einsicht vorzulegen. Die Beendigung des Treibens
hat der Führer binnen 3 Tagen der Distriktspolizeibehörde des Bezirkes anzuzeigen, in dem
das Treiben beendigt wird.