Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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(2)  Ausnahmen  von  dem  Erhitzungszwange  können  von  der  Regierung,  Kammer  des
Innern,  für  solche  Molkereien  zugelassen  werden,  deren  Viehbestände  einem  staatlich  anerkannten
  Tuberkulosetilgungsverfahren  unterworfen  sind.  Das  Staatsministerium  des  Innern
behält  sich  vor,  ein  solches  Verfahren  einzuführen.  Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,
oder  mit  ihrer  Genehmigung  die  Distriktspolizeibehörde  kann  in  besonderen  Ausnahmefällen,
wenn  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  es  geboten  erscheinen  lassen,  Befreiung  von  dem
Erhitzungszwange  gewähren.

(3)  Als  ausreichende  Erhitzung  der  Milch  (§  64,  §  166  Abs.  1b  und  c,  8  174
Abs.  1e,  §  175  Abs.  5,  §  180  Abs  le,  §  317  Abs.  1b,  §  323  Abs.  2b)  ist
anzusehen:

à)  Erhitzung  über  offenem  Feuer  bis  zum  wiederholten  Aufkochen;

b)  Erhitzung  durch  unmittelbar  oder  mittelbar  einwirkenden  strömenden  Wasserdampf
auf  850;

Jc)  Erhitzung  im  Wasserbad  auf  850  für  die  Dauer  einer  Minute.
Ausnahmsweise  kann  auch  die  Erhitzung  auf  700  für  die  Dauer  einer  halben  Stunde
zugelassen  werden,  wenn  eine  sorgfältige  Durchführung  dieses  Erhitzungsverfahrens
durch  polizeiliche  Uberwachung  oder  sonst  nach  Lage  der  Verhältnisse  gewährleistet  wird.

§  41  (29).

In  den  Sammelmolkereien  muß  derart  Buch  geführt  werden,  daß  jederzeit  ersichtlich
ist,  aus  welchen  Gehöften  und  in  welcher  Menge  täglich  Milch  zur  Verarbeitung  angeliefert
wird,  sowie  in  welche  Gehöfte  täglich  Molkereirückstände  zur  weiteren  Verwertung  in  Viehhaltungen
  abgegeben  werden.  Die  Bücher  sind  den  mit  der  Aufsicht  über  die  Molkerei
beauftragten  Beamten  auf  Verlangen  zur  Einsicht  vorzulegen.

8  42  (30).

(1)  Eröffnung  und  Einstellung  des  Betriebs  einer  Sammelmolkerei  sind  der  Distriktspolizeibehörde
  anzuzeigen.

(2)  Die  Sammelmolkereien  unterliegen  der  Beaufsichtigung  durch  den  Bezirkstierarzt.
Der  Bezirkstierarzt  hat  in  den  Sammelmolkereien  bis  auf  weiteres  in  der  Regel  jährlich
einmal,  bei  größerer  Seuchengefahr  mehrmals  im  Jahre  tunlichst  gelegentlich  anderer  Dienstgeschäfte
  Nachschau  zu  halten.

(3)  Hierbei  ist  die  Durchführung  der  nach  §  40  vorgeschriebenen  Erhitzung  durch
regelmäßige  Besichtigung  der  Einrichtung  und  des  Betriebs  der  Sammelmolkereien  und  durch
Prüfung  entnommener  Proben  von  Milch=  und  Milchrückständen  sicher  zu  stellen.  Auch  ist
zu  prüfen,  ob  die  Vorschriften  der  §§  37,  39,  41  beachtet  werden.