Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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(2) Ausnahmen von dem Erhitzungszwange können von der Regierung, Kammer des 
Innern, für solche Molkereien zugelassen werden, deren Viehbestände einem staatlich aner- 
kannten Tuberkulosetilgungsverfahren unterworfen sind. Das Staatsministerium des Innern 
behält sich vor, ein solches Verfahren einzuführen. Die Regierung, Kammer des Innern, 
oder mit ihrer Genehmigung die Distriktspolizeibehörde kann in besonderen Ausnahmefällen, 
wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse es geboten erscheinen lassen, Befreiung von dem 
Erhitzungszwange gewähren. 
(3) Als ausreichende Erhitzung der Milch (§ 64, § 166 Abs. 1b und c, 8 174 
Abs. 1e, § 175 Abs. 5, § 180 Abs le, § 317 Abs. 1b, § 323 Abs. 2b) ist 
anzusehen: 
à) Erhitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten Aufkochen; 
b) Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden Wasserdampf 
auf 850; 
Jc) Erhitzung im Wasserbad auf 850 für die Dauer einer Minute. 
Ausnahmsweise kann auch die Erhitzung auf 700 für die Dauer einer halben Stunde 
zugelassen werden, wenn eine sorgfältige Durchführung dieses Erhitzungsverfahrens 
durch polizeiliche Uberwachung oder sonst nach Lage der Verhältnisse gewährleistet wird. 
§ 41 (29). 
In den Sammelmolkereien muß derart Buch geführt werden, daß jederzeit ersichtlich 
ist, aus welchen Gehöften und in welcher Menge täglich Milch zur Verarbeitung angeliefert 
wird, sowie in welche Gehöfte täglich Molkereirückstände zur weiteren Verwertung in Vieh- 
haltungen abgegeben werden. Die Bücher sind den mit der Aufsicht über die Molkerei 
beauftragten Beamten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 
8 42 (30). 
(1) Eröffnung und Einstellung des Betriebs einer Sammelmolkerei sind der Distrikts- 
polizeibehörde anzuzeigen. 
(2) Die Sammelmolkereien unterliegen der Beaufsichtigung durch den Bezirkstierarzt. 
Der Bezirkstierarzt hat in den Sammelmolkereien bis auf weiteres in der Regel jährlich 
einmal, bei größerer Seuchengefahr mehrmals im Jahre tunlichst gelegentlich anderer Dienst- 
geschäfte Nachschau zu halten. 
(3) Hierbei ist die Durchführung der nach § 40 vorgeschriebenen Erhitzung durch 
regelmäßige Besichtigung der Einrichtung und des Betriebs der Sammelmolkereien und durch 
Prüfung entnommener Proben von Milch= und Milchrückständen sicher zu stellen. Auch ist 
zu prüfen, ob die Vorschriften der §§ 37, 39, 41 beachtet werden.
	        
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