Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 417 
(4) Das Staatsministerium des Innern behält sich vor, weitere Bestimmungen über 
die Beaussichtigung der Sammelmolkereien zu erlassen. 
7. Verkehr und Handel mit Vieh im Umherziehen. 
§ 43 (31). Zu 17 Nr. 6 
des G . 
Das Umherziehen mit Zuchthengsten zum Decken von Stuten kann von der Regierung, setes 
Kammer des Innern, mit Genehmigung des Staatsministeriums des Innern verboten werden. 
§ 44 (32). 
Für den Handel mit Vieh ohne vorgängige Bestellung kann von der Regierung, Kammer 
des Innern, angeordnet werden, daß der Verkauf außerhalb des Gemeindebezirkes der gewerblichen 
Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen nur an bestimmten Verkaufsplätzen 
(Standort, Stall usw.) stattfinden darf. Die Regierung, Kammer des Innern, kann ferner 
anordnen, daß beim Aufsuchen von Bestellungen Vieh nicht mitgeführt werden darf sowie 
daß das beim Handel mitgeführte Vieh einer regelmäßigen tierärztlichen oder amtstierärztlichen 
Untersuchung unterliegt. Die Anordnungen bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums 
des Innern. 
8. Zugtiere im Bergwerks-, Schiffahrts= und Hansierbetriebe. 
§ 45 (33). Zu § 17 Nr. 7 
(1) Für die beim Schiffahrtsbetrieb oder beim Gewerbebetrieb im Umherziehen, in besonderen des Gesebes. 
Fällen auch für die beim Bergwerksbetriebe benutzten Zugtiere kann von der Regierung, 
Kammer des Innern, mit Genehmigung des Staatsministeriums des Innern eine amtstier- 
ärztliche, in bestimmten Zeiträumen zu wiederholende Untersuchung angeordnet werden. 
(2) In diesem Falle ist das Ergebnis der Untersuchung unter Angabe des Tages in 
ein Untersuchungsbuch nach dem Muster der Anlage V einzutragen, in dem die untersuchten —#- 
Tiere einzeln nach Geschlecht, Farbe, Abzeichen und Alter bezeichnet sein müssen. Das 
Untersuchungsbuch ist 6 Monate lang, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzu- 
bewahren. Der Führer der Tiere beim Schiffahrtsbetrieb und beim Gewerbebetrieb im 
Umherziehen hat es stets mit sich zu führen. 
9. Hundehalsbänder. 
§ 46 (34). Zu §8 17 Nr. 8 
Frei umherlaufende Hunde müssen mit Halsbändern versehen sein, die Namen und Wohnort des Gesebes. 
oder Wohnung des Besitzers ersehen lassen. Diese Kennzeichnung kann unterbleiben, wenn 
die Hunde Halsbänder tragen, an denen das durch § 5 der oberpolizeilichen Vorschriften 
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