Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 419 
12. Reinigung und Desinfektion beim Viehtransporte. 
§ 50 (38). Zus 17 Nr. 11, 
(1) Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen des Galee, 
bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 163) 
nebst den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 16. Juli 1904 
(Reichs-Gesetzbl. S. 311) sowie die Bestimmungen des Bundesrats über die Beseitigung 
von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen vom 
17. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 317), dann die Bekanntmachungen der Staatsmini- 
sterien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten vom 24. August 1904 (GVl. S. 481, 
494), finden entsprechende Anwendung auch auf den Verkehr mit Vieh und Geflügel auf 
Kleinbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen, ferner auf Viehwagen von Eisenbahnen 
und den vorbezeichneten Kleinbahnen, wenn darin fremdländische und wilde Tiere befördert 
worden sind, die nicht zu den im § 1 des Gescbes vom 25. Februar 1876 erwähnten 
Tierarten gehören. 
(2) Im übrigen müssen die von Viehhändlern und Transport-Unternehmern zum Vieh- 
transporte benutzten Fahrzeuge aller Art einschließlich der Schiffe und Straßenbahnwagen, 
aber mit Ausnahme der Fähren, sowie alle sonstigen zu oder bei einer solchen Viehbeförderung 
benutzten Behältnisse und Gerätschaften (Kisten, Käfige, Körbe, Krippen, Tränkvorrichtungen, 
Latierbäume, Hürden, Ketten, Anbindestricke) sowie auch die Ladestellen (§ 49) nach dem 
Gebrauche gereinigt werden. Die Regièrung, Kammer des Innern, kann mit Genehmigung 
des Staatsministeriums des Innern anordnen, daß die Fahrzeuge und Gegenstände nach 
dem Gebrauche nicht nur gereinigt, sondern auch desinfiziert werden. 
§ 51 (39). 
Durch die Regierung, Kammer des Innern, kann mit Genehmigung des Staats- 
ministeriums des Innern erforderlichenfalls bestimmt werden, daß auch die zur Beförderung 
von tierischen Rohstoffen dienenden Fahrzeuge und Behältnisse sowie die zur Beförderung 
von Vieh dienenden Fähren nach dem Gebrauche gereinigt und desinfiziert werden. 
§52 (40). 
(1) Die Reinigung und die Desinfektion sind alsbald nach dem Gebrauch auszuführen. 
(2) Die Reinigung und die Desinfektion von Schiffsräumen einschließlich der Fähren 
können auf diejenigen Teile beschränkt bleiben, die für die Beförderung der Tiere benutzt 
worden sind. 
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