Zu 817 Nr. 17
des Gesetzes.
430
17. Herstellung und Verwendung von Impfstoffen.
§ 90 (78).
Wer gewerbsmäßig zum Zwecke des Verkaufs Impfstoffe herstellen will, die zum Schutze
gegen Viehseuchen oder zu deren Heilung bestimmt sind, bedarf hierzu der Erlaubnis des
Staatsministeriums des Innern. Die Erlaubnis wird nur an solche Personen erteilt,
welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nachweisen.
§ 91 (79).
(1) Dem Erlaubnisgesuche sind eine Beschreibung und Pläne der baulichen und sonstigen
technischen Einrichtungen der Anstalt beizufügen; auch sind darin diejenigen Impfstoffe zu
bezeichnen, die hergestellt werden sollen, ferner ihre Wirkungs= und Prüfungsweise sowie die
Art der Haltbarmachung und die Dauer ihrer Wirksamkeit anzugeben.
(2) Die Erteilung der Erlaubnis wird davon abhängig gemacht, daß die baulichen
und sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt den an die Herstellung, Aufbewahrung
und den Vertrieb der Impfstoffe zu stellenden Anforderungen genügen, und daß die nötigen
Vorkehrungen getroffen sind, um eine Verschleppung von Viehseuchenerregern wirksam zu verhüten.
§ 92 (80).
(1) Die Erlaubnis gilt nur für die genehmigten Impfstoffe. Wenn der Unternehmer
außer den nach § 91 angemeldeten noch weitere Impfstoffe herstellen und verkaufen will,
so hat er hierfür erneut die Erlaubnis einzuholen.
(2) Die Erlaubnis wird zurückgenommen, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen
des Unternehmers der Mangel derjenigen Eigenschaften, die bei der Erteilung der Erlaubnis
nach § 90 vorausgesetzt werden mußten, klar erhellt, oder wenn die baulichen oder sonstigen
technischen Einrichtungen der Anstalt den Anforderungen nicht mehr genügen.
§ 93 (81).
Für bestehende Anstalten ist die im § 90 vorgesehene Erlaubnis binnen 2 Monaten
nach Inkrafttreten des Gesetzes nachzusuchen. Das Staatsministerium des Innern behält
sich vor, für die Erfüllung der zu stellenden Anforderungen eine Frist bis zu 6 Monaten
zu gewähren.
§ 94 (82).
Der Betrieb der Anstalten unterliegt der amtstierärztlichen überwachung. Nähere
Bestimmung hierüber behält sich das Staatsministerium des Innern vor. Die Tiere, die
zur Gewinnung von Impfstoffen bestimmt sind, müssen frei von übertragbaren Krankheiten