Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Zu 817 Nr. 17 
des Gesetzes. 
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17. Herstellung und Verwendung von Impfstoffen. 
§ 90 (78). 
Wer gewerbsmäßig zum Zwecke des Verkaufs Impfstoffe herstellen will, die zum Schutze 
gegen Viehseuchen oder zu deren Heilung bestimmt sind, bedarf hierzu der Erlaubnis des 
Staatsministeriums des Innern. Die Erlaubnis wird nur an solche Personen erteilt, 
welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nachweisen. 
§ 91 (79). 
(1) Dem Erlaubnisgesuche sind eine Beschreibung und Pläne der baulichen und sonstigen 
technischen Einrichtungen der Anstalt beizufügen; auch sind darin diejenigen Impfstoffe zu 
bezeichnen, die hergestellt werden sollen, ferner ihre Wirkungs= und Prüfungsweise sowie die 
Art der Haltbarmachung und die Dauer ihrer Wirksamkeit anzugeben. 
(2) Die Erteilung der Erlaubnis wird davon abhängig gemacht, daß die baulichen 
und sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt den an die Herstellung, Aufbewahrung 
und den Vertrieb der Impfstoffe zu stellenden Anforderungen genügen, und daß die nötigen 
Vorkehrungen getroffen sind, um eine Verschleppung von Viehseuchenerregern wirksam zu verhüten. 
§ 92 (80). 
(1) Die Erlaubnis gilt nur für die genehmigten Impfstoffe. Wenn der Unternehmer 
außer den nach § 91 angemeldeten noch weitere Impfstoffe herstellen und verkaufen will, 
so hat er hierfür erneut die Erlaubnis einzuholen. 
(2) Die Erlaubnis wird zurückgenommen, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen 
des Unternehmers der Mangel derjenigen Eigenschaften, die bei der Erteilung der Erlaubnis 
nach § 90 vorausgesetzt werden mußten, klar erhellt, oder wenn die baulichen oder sonstigen 
technischen Einrichtungen der Anstalt den Anforderungen nicht mehr genügen. 
§ 93 (81). 
Für bestehende Anstalten ist die im § 90 vorgesehene Erlaubnis binnen 2 Monaten 
nach Inkrafttreten des Gesetzes nachzusuchen. Das Staatsministerium des Innern behält 
sich vor, für die Erfüllung der zu stellenden Anforderungen eine Frist bis zu 6 Monaten 
zu gewähren. 
§ 94 (82). 
Der Betrieb der Anstalten unterliegt der amtstierärztlichen überwachung. Nähere 
Bestimmung hierüber behält sich das Staatsministerium des Innern vor. Die Tiere, die 
zur Gewinnung von Impfstoffen bestimmt sind, müssen frei von übertragbaren Krankheiten
	        
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