Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 445 
schlafen. Personen, die Verletzungen an den Händen oder anderen unbedeckten Körperteilen 
haben, dürfen zur Wartung rotzkranker und der Seuche verdächtiger Pferde nicht ver- 
wendet werden. 
§ (131). 
Stellt der Bezirkstierarzt den Ausbruch des Rotzes oder den Verdacht dieser Seuche 
in Abwesenheit der Distriktspolizeibehörde fest, so hat er die sofortige vorläufige Einsperrung 
und Absonderung der kranken oder der Seuche verdächtigen Pferde anzuordnen. Die gleichen 
Maßnahmen können von ihm auch für die der Ansteckung verdächtigen Tiere angeordnet 
werden. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Pferde oder dessen 
Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon 
der Distriktspolizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen. 
§ 144 (132). 
Die Distriktspolizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem ersten 
Seuchenausbruch in einer Ortschaft sowie von dem Verlauf und von dem Erlöschen der 
Seuche dem Generalkommando desjenigen Armeekorps sowie dem Vorstand desjenigen landes- 
herrlichen oder Land= oder Stammgestüts, in dessen Bezirke der Seuchenort liegt, sofort 
schriftlich Mitteilung zu machen. Ist der Seuchenort ein Truppenstandort, so ist die Mit- 
teilung auch dem Gouverneur, Kommandanten oder Garnisonsältesten zu machen. 
§ 145 (133). 
Das Schlachten rotzkranker oder der Seuche verdächtiger Pferde ist verboten. 
§ 146 (134). 
(1) Die Kadaver gefallener oder getöteter rotzkranker oder der Seuche verdächtiger 
Pferde müssen sofort nach Anweisung des Bezirkstierarztes unschädlich beseitigt werden. Bis 
dahin ist für eine Aufbewahrung Sorge zu tragen, durch die eine Verschleppung von Krank- 
heitskeimen nach Möglichkeit vermieden wird. 
(2) Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten. 
II. Verfahren mit rotzkranken Pferden. 
§ 147 (135). 
(1) Ist der Rotz bei Pferden festgestellt, so ist, soweit erforderlich nach vorgängiger 
Ermittlung der zu leistenden Entschädigung, die unverzügliche Tötung der Tiere anzuordnen. 
(2) Der Ausbruch des Rotzes ist von der Ortspolizeibehörde auf ortsübliche Weise und 
von der Distriktspolizeibehörde in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte 
bekannt zu machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.