Nr. 28. 445
schlafen. Personen, die Verletzungen an den Händen oder anderen unbedeckten Körperteilen
haben, dürfen zur Wartung rotzkranker und der Seuche verdächtiger Pferde nicht ver-
wendet werden.
§ (131).
Stellt der Bezirkstierarzt den Ausbruch des Rotzes oder den Verdacht dieser Seuche
in Abwesenheit der Distriktspolizeibehörde fest, so hat er die sofortige vorläufige Einsperrung
und Absonderung der kranken oder der Seuche verdächtigen Pferde anzuordnen. Die gleichen
Maßnahmen können von ihm auch für die der Ansteckung verdächtigen Tiere angeordnet
werden. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Pferde oder dessen
Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon
der Distriktspolizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen.
§ 144 (132).
Die Distriktspolizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem ersten
Seuchenausbruch in einer Ortschaft sowie von dem Verlauf und von dem Erlöschen der
Seuche dem Generalkommando desjenigen Armeekorps sowie dem Vorstand desjenigen landes-
herrlichen oder Land= oder Stammgestüts, in dessen Bezirke der Seuchenort liegt, sofort
schriftlich Mitteilung zu machen. Ist der Seuchenort ein Truppenstandort, so ist die Mit-
teilung auch dem Gouverneur, Kommandanten oder Garnisonsältesten zu machen.
§ 145 (133).
Das Schlachten rotzkranker oder der Seuche verdächtiger Pferde ist verboten.
§ 146 (134).
(1) Die Kadaver gefallener oder getöteter rotzkranker oder der Seuche verdächtiger
Pferde müssen sofort nach Anweisung des Bezirkstierarztes unschädlich beseitigt werden. Bis
dahin ist für eine Aufbewahrung Sorge zu tragen, durch die eine Verschleppung von Krank-
heitskeimen nach Möglichkeit vermieden wird.
(2) Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten.
II. Verfahren mit rotzkranken Pferden.
§ 147 (135).
(1) Ist der Rotz bei Pferden festgestellt, so ist, soweit erforderlich nach vorgängiger
Ermittlung der zu leistenden Entschädigung, die unverzügliche Tötung der Tiere anzuordnen.
(2) Der Ausbruch des Rotzes ist von der Ortspolizeibehörde auf ortsübliche Weise und
von der Distriktspolizeibehörde in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte
bekannt zu machen.