Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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III. Desinfektion. 
§ 187 (175). 
(1) Die Ställe oder sonstigen Standorte der kranken oder verdächtigen Tiere find zu 
desinfizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, von denen anzu- 
nehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (§ 19 Abs. 4 bis 6 der Anweisung für 
das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen. Ferner ist 
eine Desinfektion der durchgeseuchten und sonstigen Tiere, die im Seuchenstall untergebracht 
waren, vorzunehmen. Der Bezirkstierarzt hat die Desinfektion abzunehmen. 
(2) Auch die Personen, die mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung 
gekommen sind, haben sich zu desinfizieren. 
(3) Die Desinfektion kann nachgelassen werden, 
a) wenn es sich nur um der Ansteckung verdächtiges Klauenvieh in seuchenfreien 
Gehöften handelt; 
b) für Ställe in Seuchengehöften, in denen nur der Ansteckung verdächtiges Klauen- 
vieh gestanden hat, sofern dieses nach Ablauf der im § 188 unter b angegebenen 
Frist seuchenfrei befunden worden ist. 
IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
l 188 (170). 
(1) Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind auf- 
zuheben, wenn · 
a) sämtliches Klauenvieh des Seuchengehöfts gefallen, getötet oder entfernt worden ist, 
oder 
b) binnen 3 Wochen nach Beseitigung der kranken oder seuchenverdächtigen Tiere oder 
nach amtstierärztlicher Feststellung der Abheilung der Krankheit eine Neuerkrankung 
nicht vorgekommen, 
und 
c) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den 
Bezirkstierarzt abgenommen ist. 
(2) Das Erlöschen der Seuche ist in gleicher Weise wie der Ausbruch öffentlich bekannt 
zu machen. Die Distriktspolizeibehörde hat das Erlöschen der Seuche auf einem der im 
§ 170 Abs. 2 genannten Viehmärkte oder Viehhöfe dem Kaiserlichen Gesundheitsamt in 
Berlin sofort telegraphisch mitzuteilen.
	        
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