Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 483 
§ 231 (219). 
Die nach den §§ 229, 230 getroffenen Anordnungen sind wieder aufzuheben. sobald 
ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 
b. Verfahren nach Feststellung eines Verdachts. 
§ 232 (220). 
(1) Wenn in einem bis dahin seuchenfreien Schafbestande der Verdacht der Pockenseuche 
oder der Ansteckung festgestellt ist, so dürfen Schafe aus dem Gehöfte nicht weggebracht 
werden, und das Gehöft ist mit der im § 233 angegebenen Wirkung abzusperren. 
(2) Nach Ablauf einer Frist von 2 Wochen, die im Falle des Seuchenverdachts mit 
dem Tage beginnt, an dem die verdächtigen Krankheitserscheinungen festgestellt sind, im Falle 
des Ansteckungsverdachts mit dem Tage, an dem die Tiere mit pockenkranken Schafen zuletzt 
in Berührung gewesen sind oder der sonstige Verdachtsgrund ermittelt worden ist, hat eine 
amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Schafe des Bestandes stattzufinden. Wenn sich 
bei dieser Untersuchung sämtliche Schafe als unverdächtig erweisen, so sind die angeordneten 
Maßregeln wieder aufzuheben; andernfalls ist die Untersuchung nach 2 Wochen zu wiederholen. 
(3) Wird der Verdacht durch amtliche Ermittlungen schon vor Ablauf der 2 wöchigen 
Frist beseitigt, so müssen die angeordneten Maßregeln sofort wieder aufgehoben werden. 
233 (221). 
(1) Der Standort der abgesperrten Bestände darf ohne distriktspolizeiliche Genehmigung 
nicht gewechselt werden. Ferner dürfen ohne distriktspolizeiliche Genehmigung Schafe weder 
aus den Beständen verkauft, geschlachtet oder sonst entfernt, noch in die Bestände gebracht 
werden. 
(2) In Notfällen kann die Schlachtung ohne distriktspolizeiliche Genehmigung erfolgen. 
In diesen Fällen ist ebenso wie beim Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei der 
Ansteckung verdächtigen Tieren und beim Verenden von Tieren in den abgesperrten Beständen 
der Ortspolizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten; die Ortspolizeibehörde hat die Anzeige 
so schnell als möglich, tunlichst telegraphisch oder telephonisch, an die Distriktspolizeibehörde 
weiterzugeben, worauf diese unverzüglich eine amtstierärztliche Untersuchung der Tiere zu 
veranlassen hat. 
III. Impfung. 
§ 234 (222). 
(1) Bei einer Herde, in der die Pockenseuche festgestellt ist, ist die Impfung aller noch 
seuchenfreien Schafe anzuordnen. 
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