Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  28.  493

§  265  (253).

(1)  Ist  das  Heilverfahren  bei  Pferden  nicht  binnen  2  Monaten  und  bei  Schafen  nicht
binnen  4  Monaten  nach  Feststellung  der  Seuche  beendet,  so  kann  angeordnet  werden,  daß
die  Tiere  (verseuchten  Herden)  im  Stalle  zu  halten  sind  und  daß,  wenn  es  sich  um  verseuchte
  Schafherden  handelt,  andere  Schafe  nicht  in  den  Stall  gebracht  werden  dürfen.

(2)  In  größeren  Städten  können  räudekranke  Pferde  sogleich  nach  Feststellung  der
Krankheit  bis  zur  Beendigung  des  Heilverfahrens  der  Absonderung  im  Stalle  unterworfen
werden  (§  19  Abs.  1,  4  des  Gesetzes).

8  266  (264).

Es  kann  angeordnet  werden,  daß  Ställe  und  Weideflächen,  die  von  räudekranken  Schafen
benutzt  worden  sind,  zur  Unterbringung  von  Schafen  für  eine  von  der  Distriktspolizeibehörde
zu  bestimmende,  in  der  Regel  auf  8  Wochen  zu  bemessende  Zeitdauer  nicht  benutzt  werden  dürfen.

§  267  (255).

(1)  Wird  die  Seuche  bei  Pferden,  Schafen  oder  in  Schafherden,  die  sich  auf  dem
Transport,  auf  Märkten  oder  in  Gastställen  befinden,  festgestellt,  so  ist  die  Absonderung
(§  19  Abs.  1,  4  des  Gesetzes)  der  kranken  und  der  Seuche  verdächtigen  Pferde  sowie
sämtlicher  zu  dem  Bestand  oder  der  Herde,  in  denen  die  Räude  herrscht,  gehörigen  Schafe
bis  zur  Beendigung  des  Heilverfahrens  anzuordnen,  sofern  nicht  der  Besitzer  die  Tötung
der  Tiere  vorzieht.

(2)  Nach  Beendigung  des  Heilverfahrens  dürfen  die  Tiere  mit  distriktspolizeilicher
Genehmigung  in  andere  Stallungen  oder  Gehöfte  gebracht  werden.

(3)  Auf  Antrag  des  Besitzers  oder  seines  Vertreters  kann  gestattet  werden,  daß  die
nach  Abs.  1  der  Absonderung  zu  unterwerfenden  Pferde  und  Schafe  zum  Zwecke  der  Heilung
oder  Schlachtung  nach  ihrem  bisherigen  oder  einem  anderen  Standorte  gebracht  werden,
falls  die  Gefahr  einer  Seuchenverschleppung  bei  dem  Transporte  durch  geeignete  Maßregeln
beseitigt  wird.

(4)  Wenn  in  den  Fällen  der  Abs.  2,  3  die  Überführung  der  Tiere  in  einen  anderen
Polizeibezirk  stattfindet,  so  ist  die  Distriktspolizeibehörde  —  für  außerbayerische  Gebietsteile
  des  Deutschen  Reichs  die  Ortspolizeibehörde  —  des  Bestimmungsorts  von  dem  bevorstehenden
  Eintreffen  der  Tiere  rechtzeitig  zu  benachrichtigen.  Sie  hat  sich  von  dem  Eintreffen
  der  Tiere  zu  vergewissern  und  veranlaßtenfalls  über  den  Verbleib  Ermittlungen
anzustellen.