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§ 273 (261).
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Schweineseuche oder Schweinepest in einem
Orte stattgefunden hat, so kann eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Schweine-
bestände des Seuchenorts oder einzelner Ortsteile angeordnet werden.
§ 274 (262).
Stellt der Bezirkstierarzt den Ausbruch der Schweineseuche oder Schweinepest oder den
Verdacht dieser Seuchen in Abwesenheit der Distriktspolizeibehörde fest, so hat er, soweit
tunlich, die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen
Tiere, nötigenfalls auch deren Bewachung, anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen An-
ordnungen sind dem Besitzer der Schweine oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder
durch schriftliche Verfügung zu eröffnen; auch ist davon der Distriktspolizeibehörde unver-
züglich Mitteilung zu machen.
II. Schutzmaßregeln.
à) Verfahren nach Feststellung der Schweineseuche oder der Schweinepest
oder des Verdachts dieser Seuchen.
§ 275 (263).
(1) Ist der Ausbruch der Schweineseuche oder Schweinepest festgestellt, so müssen am
Haupteingange des Seuchengehöfts oder an einer anderen geeigneten Stelle und an den
Eingängen des verseuchten Stalles oder sonstigen Standorts Tafeln mit der deutlichen und
haltbaren Aufschrift „Schweineseuche“ oder „Schweinepest“ leicht sichtbar angebracht werden.
(2) Jeder Ausbruch der Schweinepest ist von der Ortspolizeibehörde sofort auf orts-
übliche Weise und von der Distriktspolizeibehörde in dem für amtliche Veröffentlichungen be-
stimmten Blatte bekannt zu machen. Die Regierung, Kammer des Innern, kann in
besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. In bisher unverseuchten Bezirken ist jeder erste
Ausbruch von Schweinepest sofort den Distriktspolizeibehörden — für außerbayerische Ge-
bietsteile des deutschen Reichs den Ortspolizeibehörden — aller dem Seuchenorte benach-
barten deutschen Gemeinden mitzuteilen. Das Staatsministerium des Innern behält sich
vor, die gleichen Anordnungen auch für die Schweineseuche zu treffen.
§ 276 (264).
Die an Schweineseuche oder Schweinepest erkrankten oder dieser Seuchen verdächtigen
Tiere sind, soweit tunlich im Stalle, abzusondern (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Das
Gehöft, auf dem sie sich befinden, ist mit den aus den §§ 277 bis 281 sich ergebenden
Wirkungen abzusperren.