Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 503 
8 283 (281). 
(1) In den abgesperrten Gehöften befindliche Schweine, die verenden oder geschlachtet 
werden, dürfen ohne vorgängige Anzeige bei der Ortspolizeibehörde weder verwendet noch 
beseitigt noch aus dem Gehöft entfernt werden. Die Ortspolizeibehörde hat die Anzeige 
so schnell als möglich, tunlichst telegraphisch oder telephonisch, an die Distriktspolizeibehörde 
weiterzugeben. 
(2) Die Kadaver an Rotlauf gefallener Schweine sind unschädlich zu beseitigen. 
(3) Die Kadaver sind auf Fahrzeugen oder in Behältnissen zu befördern, die möglichst 
dicht schließen. Die Fahrzeuge und die Behältnisse sind nach dem Gebrauche zu desinfizieren. 
294 (282). 
(1) Die an Notlauf erkrankten oder dieser Seuche oder der Ansteckung verdächtigen 
Schweine dürfen aus dem abgesperrten Gehöfte nur mit distriktspolizeilicher Genehmigung 
und nur zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. 
(2) Die Schlachtung der an Rotlauf erkrankten oder dieser Seuche verdächtigen Schweine 
darf nur im Seuchengehöft oder in einer am Seuchenorte befindlichen Schlachtstätte geschehen. 
(3) Die Ausfuhr von der Ansteckung verdächtigen Schweinen zur Schlachtung ist zu gestatten 
a) nach Schlachtstätten am Seuchenort oder in dessen Umgebung, 
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlegestellen) 
zur Weiterbeförderung nach öffentlichen Schlachthäusern. 
(1) Die Distriktspolizeibehörde — für außerbayerische Gebietsteile des Deutschen Reichs 
die Ortspolizeibehörde — des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen der Schweine 
rechtzeitig zu benachrichtigen. Sie hat sich von dem Eintreffen der Tiere zu vergewissern 
und veranlaßtenfalls über den Verbleib Ermittlungen anzustellen. 
(5) Der Transport der Tiere, deren Ausfuhr aus dem Seuchengehöfte gestattet ist, 
darf, abgesehen vom Eisenbahn= oder Schiffstransporte, nur auf Fahrzeugen oder in Behält- 
nissen geschehen, die möglichst dicht schließen. Die Fahrzeuge, Behältnisse oder Schiffsräume 
sind nach der Entladung zu desinfizieren. 
§ 295 (283). 
Die Einfuhr von Schweinen in das Seuchengehöft ist nur mit distriktspolizeilicher 
Genehmigung gestattet. 
§ 296 (284). 
(1) Wird der Rotlauf oder der Verdacht dieser Seuche bei Schweinen festgestellt, die 
sich auf dem Transporte befinden, so ist die Weiterbeförderung aller Schweine des Transports
	        
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