Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Maßstab, ein Meßgefäß, eine Lupe, erforderlichenfalls ein brauchbares Mikroskop, Instru— 
mente und geeignete Färbemittel zur Herstellung frischer mikroskopischer Präparate sowie 
einige reine Glas= und Porzellangefäße zur Aufbewahrung von Kadaverteilen, die mikroskopisch 
oder chemisch untersucht werden sollen. 4 
84. 
Die Zerlegungen sind an einem vom Bezirkstierarzte für geeignet erachteten Orte 
auszuführen. Zerlegungen bei künstlichem Lichte sind nur ausnahmsweise zulässig. Die 
Ausnahme ist in der Niederschrift anzuführen und besonders zu begründen. Die Orts- 
polizeibehörde hat für die zur Ausführung der Zerlegungen etwa erforderliche Hilfsmann- 
schaft zu sorgen. 
§ 5. 
Der Bezirkstierarzt hat die Verpflichtung, sich über alle Verhältnisse (Krankheitsverlauf 
und an den Tieren beobachtete Krankheitserscheinungen), die für die Zerlegung und das 
abzugebende Gutachten von Bedeutung sind, vor oder während der Zerlegung zu unterrichten. 
Die Ergebnisse dieser Ermittlungen sind entweder vor den eigentlichen Untersuchungsbefunden 
oder im Anschluß daran, jedoch in allen Fällen getrennt davon, in der Niederschrift anzugeben. 
§ 6. 
(1) In Fällen, in denen ein bestimmtes Gutachten erst nach der weiteren Untersuchung 
einzelner Teile abgegeben und diese Untersuchung aus äußeren Gründen nicht sofort bei der 
Zerlegung vorgenommen werden kann; sind die betreffenden Teile zurückzulegen und möglichst 
schnell nachträglich zu untersuchen. 
(2) In dem über das Ergebnis der Untersuchung zu erstattenden Bericht ist anzugeben, 
zu welcher Zeit die nachträgliche Untersuchung vorgenommen und welches Verfahren dabei 
angewandt worden ist. 
II. Gang der Zerlegung. 
§ 7. 
(1) Die folgenden Vorschriften über den Gang der Zerlegung gelten für die gewöhn- 
lichen Fälle. In Fällen, in denen von diesem Gange abgewichen worden ist, sind in der 
Niederschrift die Gründe anzugeben, die die Abweichung veranlaßt haben. 
(2) Bei der Tötung und Zerlegung eines Tieres, dessen Krankheitszustand voraus- 
sichtlich die Verwertung des Fleisches zur menschlichen Nahrung gestattet, kann, insoweit 
dadurch die Feststellung der Krankheit nicht beeinträchtigt wird, das beim Schlachten und 
bei der Fleischbeschau gebräuchliche Verfahren in Anwendung kommen.
	        
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