Nr. 11. 55
10.
1 Bei Anderung des Geschäftszweigs oder der Firma und bei Verlegung des Geschäfts
an einen anderen Ort (§ 14 Ziff. 1) ist das Recht zur Weiterführung des Hoftitels
von der Erlaubnis des Obersthofmeisterstabes abhängig.
II Für eine selbständige vom Hauptgeschäfte getrennt geführte Zweigniederlassung darf
der Hoftitel nur auf Grund besonderer Verleihung geführt werden.
ul Stellt die Zweigniederlassung nur einen dem Hauoptgeschäfte gleichartigen, von diesem
aus geleiteten und von ihm abhängigen Nebenbetrieb dar, so kann der Obersthofmeisterstab
die Erlaubnis zur Führung des Hoftitels für die Zweigniederlassung erteilen, wenn die
besonderen örtlichen Verhältnisse zu Bedenken keinen Anlaß geben.
§ 11.
1 Mit dem Königlichen Hoftitel ist das Recht verbunden, das große Königliche Wappen
mit Mantel und Ordensketten, wie es dem Verleihungsdekrete vorgedruckt ist, in der Firma
zu führen. Jede andere Wappenform ist untersagt.
II Die Verwendung des Königlichen Wappens auf Siegeln, Siegel= oder Verschlußmarken,
Stempeln, Briefumschlägen, Visitenkarten, Livreeknöpfen und dergl. ist verboten.
12.
Eine Anwartschaft auf Arbeiten oder Lieferungen für den Königlichen Hof wird durch
die Verleihung des Königlichen Hoftitels nicht begründet.
D. Erlöschen des Königlichen Hoftitels.
§ 13.
1 Die Verleihung des Hoftitels ist widerruflich.
II Sofern ein Anlaß zur Entziehung des Hoftitels gegeben scheint, hat Uns der Oberst-
hofmeisterstab Bericht zu erstatten.
Der Hoftitel erlischt:
1. bei der Anderung des Geschäftszweigs oder der Firma und bei Verlegung des
Geschäfts an einen anderen Ort, wenn die in § 10 Abs. 1 vorgeschriebene
Erlaubnis versagt wird oder der Hoftitelinhaber es unterlassen hat, um die
Erlaubnis innerhalb eines Monats nach eingetretener Anderung nachzusuchen,
2. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens,
3. mit dem Ubergang des Geschäfts an eine juristische Person,
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