Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 13. 67 
und einem weiteren ständigen Mitgliede, ferner zwei richterlichen Beamten, zwei Arbeitgebern 
und zwei Versicherten. 
Die zwei weiteren ständigen Mitglieder und die richterlichen Beamten werden vom 
Präsidenten im voraus für das Geschäftsjahr bestimmt. 
Beschlußsenate. 
§ 9. 
Den Vorsitz im Beschlußsenate führt in der Regel der Präsident, bei seiner Behinderung 
sein Stellvertreter. 
Die Mitglieder des Beschlußsenats und ihre Stellvertreter werden im voraus durch 
den Präsidenten bestimmt. Die Zuteilung kann für die verschiedenen Aufgaben des Beschluß- 
senats insbesondere für die Versicherungszweige gesondert erfolgen. Sind die in der Sache 
bestellten Berichterstatter und Mitberichterstatter nicht schon Mitglieder des Beschlußsenats, 
so sind auch sie zu den Entscheidungen zuzuziehen. Stets zuzuziehen ist das Mitglied, das 
nach § 1781 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung die Verhandlung im Beschlußsenate 
beantragt hat. 
Der Präsident bestimmt in jedem einzelnen Falle über die Vertretung verhinderter 
nichtständiger Mitglieder aus den Kreisen der Arbeitgeber und der Versicherten. 
Kommen Versicherungsträger aus mehr als einem Bereiche der Unfallversicherung in 
Frage, so gilt § 7 Abs. II entsprechend. 
Beschlußsachen. 
10. 
Beschlußsachen, die nicht im Beschlußsenate zu entscheiden sind, werden von Mitgliedern 
als Berichterstattern bearbeitet und von dem Präsidenten oder dem von ihm ermächtigten 
Beamten endgültig gezeichnet. 
Gesamtsitzungen. 
11. 
Wichtige Angelegenheiten, insbesondere zweifelhafte Rechtsfragen, können auf Anordnung 
des Präsidenten in nichtöffentlichen Gesamtsitzungen erörtert werden. 
Den Vorsitz in den Gesamtsitzungen führt der Präsident. 
Werden in den Sitzungen Fragen verhandelt, die später in Spruch= oder Beschluß- 
senaten zu entscheiden sind, so bindet die Stellungnahme in der Sitzung nicht für die Ab- 
stimmung im Senate. 
19°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.