Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Nr. 7/Bmos. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. 
K. Staatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten und K. Kriegsministerium. 
Im Militärtarif für Eisenbahnen wird die jetzige Tarifnummer 26 a gestrichen und 
dafür gesetzt: 
26a. 
  
Militaͤr-Luftfahrzeuge 
(siehe § 56 a der Militär-Transport-Ordnung). 
Die Fracht für Militär-Luftfahrzeuge oder Teile von solchen, Zubehör- 
oder Ersatzstücke ist je nach der Art der Aufgabe gemäß Tarifnummer 23 
bis 26 zu berechnen mit folgenden Abweichungen: 
1. 
2. 
Bei Aufgabe als Eilgut sind die Sätze der allgemeinen Stückgut— 
klasse des gewöhnlichen Verkehrs zu berechnen. 
Werden Lenkluftschiffe oder Teile von solchen von mehr als 7m 
Länge als Stückgut oder Eilstückgut aufgegeben, so ist für jede Fahr- 
schein= oder Frachtbriefsendung ein Mindestgewicht vo 1500 kg 
zu berechnen. · 
Werden Flugzeuge oder Teile von solchen, die in gedeckt gebaute 
Wagen nicht durch die Seitentüren verladen werden können, als 
Stückgut oder Eilstückgut aufgegeben, so ist für die in einen Wagen 
verladenen Stücke ein Mindestgewicht vvvo 1 000 kg 
oder, wenn darunter Stücke von mehr als 7 m Länge sind, von 1500 kg 
zu berechnen. 
Diese Anderungen sind am 23. Juli 1912 in Kraft getreten. 
München, den 24. August 1912. 
v. Seidlein. Frhr. v. Krewß.
	        
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