Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 52. 853 
§ 5. 
1. Der 1. Prüfungsabschnitt und die besondere Prüfung finden in München statt. Ort der 
2. Der 2. Prüfungsabschnitt wird an den pädagogischen Seminarien abgelegt. Prüfungen. 
86. 
1. Die Lehramtsprüfungen werden in der Regel alljährlich und zwar in den Monaten Zeit der 
Mai bis Oktober abgehalten. Prüfungen. 
2. Wenn sich in einem Jahre zu einer Prüfung weniger als 3 Kandidaten melden, 
kann die Prüfung ausfallen. 
87. 
1. Für jeden Abschnitt der einzelnen Lehramtsprüfungen bildet das Staatsministerium Prüfungs— 
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten alljährlich einen besonderen Prüfungsausschuß. ausschüsse. 
2. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Ministerialkommissar als Vorsitzendem, 
seinem Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl prüfender Mitglieder. Der stellvertretende 
Vorsitzende kann prüfendes Mitglied sein. 
3. Der Vorsitzende leitet die Prüfung, achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungs- 
ordnung genau befolgt werden, ordnet bei vorübergehender Behinderung eines Prüfungsmit- 
gliedes dessen Stellvertretung an und berichtet unmittelbar nach Abschluß der Prüfung unter 
Vorlage der Prüfungsverhandlungen dem Staatsministerium über den Verlauf der Prüfung. 
4. Uber den Verlauf jeder Prüfung, etwaige besondere Vorkommnisse und das Prüfungs- 
ergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen. 
88. 
1. Die Meldung zur Prüfung ist schriftlich an das Staatsministerium des Innern Meldung 
für Kirchen- und Schulangelegenheiten zu richten. zur Prüfung. 
2. In der Meldung ist anzugeben, zu welcher Prüfung der Kandidat zugelassen werden will. 
3. Das Staatsministerium bestimmt alljährlich den Zeitpunkt der Meldung und gibt 
ihn im Mirnisterialblatte bekannt. 
4. Nichtrechtzeitig eingesandte oder unvollständig belegte Meldungen werden nicht berücksichtigt. 
89. 
1. Wer zum 1. Prüfungsabschnitte zugelassen werden will, muß sittlich unbescholten 8 9—24. 
1. Prüfungs- 
und deutscher Reichsangehöriger sein. 14J abschnitt.
	        
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