Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Art. 88. 
1Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Reichnisse an Volksschullehrer in der Weise 
entsprechende Anwendung, daß auch die zu der Schule gegebenenfalls umlagenpflichtigen An- 
gehörigen eines fremden Bekenntnisses unter den sonstigen Voraussetzungen reichnispflichtig 
sind und in den Fällen der Art. 85 Abs. IV und 87 an die Stelle der Kirchengemeinde 
die bürgerliche Gemeinde oder der Schulsprengel nach Maßgabe der für diese geltenden ge- 
setzlichen Vorschriften tritt. 
I1 Eine Mitwirkung der kirchlichen Oberbehörde findet dabei nur dann statt, wenn es in 
einem einzelnen Falle ungewiß ist, ob das Reichnis dem Berechtigten als Kirchendiener oder 
als Lehrer zusteht. 
Art. 89. Stolgebühren usw. 
1 Stolgebühren und verwandte Abgaben an Geistliche und weltliche Kirchendiener können 
von der Kirchengemeinde auf dem gesetzlichen Wege (Art. 23) gegen eine den Bezugsberech- 
tigten zu gewährende Entschädigungsrente abgelöst werden. Bei Ubernahme der Leistungen 
auf die Kirchenstiftung (Art. 12 Abs. II, IV) findet Art. 13 Abs. IV entsprechende Anwendung. 
II Die Höhe der Entschädigungsrente wird für jeden Bezugsberechtigten nach Maßgabe des 
durchschnittlichen Ertrages der letzten fünf Jahre unter Zugrundelegung des Gebührenregu- 
lativs oder, soweit ein solches mangelt, der für die Pflichtleistung herkömmlichen Sätze fest- 
gestellt. Gebührenregulative, die zur Zeit der Ablösung den Verhältnissen nicht mehr ent- 
sprechen, sind vorher unter Berücksichtigung der herkömmlich geleisteten Gebührensätze neu fest- 
zustellen. Bei Feststellung der Entschädigungsrente kommen in Bezug auf kirchliche Hand- 
lungen, für welche je nach Art der Vornahme die Gebührensätze verschieden bemessen sind, 
die Sätze für die bei Nichtarmen ortsübliche einfachste Form in Rechnung. Werden kirch- 
liche Handlungen in anderer Form in Anspruch genommen, so haben die Beteiligten für die 
Mehrkosten aufzukommen. Die Ablösung (Abs. I, Abs. II Satz 1 und 2) kann mit Zu- 
stimmung der Bezugsberechtigten auch auf diese Mehrkosten erstreckt werden. Deren Betrag 
ist dann von den Beteiligten jeweils an die Kirchengemeinde zu entrichten. (Kirchengebühr.) 
III Erfolgt die Ablösung auf Antrag der Kirchengemeinde bei besetzter Stelle und bleibt 
der Gesamtjahresbetrag der Entschädigungsrente und der etwa noch verbleibenden Gebühren 
für kirchliche Handlungen in den Formen einer höheren Klasse hinter dem Gesamtdurch- 
schnittsanfall der letzten fünf Jahre vor der Ablösung zurück, so ist dem Stelleninhaber auf 
Dienstdauer neben der Entschädigungsrente ein entsprechender Ausgleichsbetrag zu gewähren. 
IV Die Feststellung der Entschädigungsrenten wird auf Antrag eines Beteiligten von zehn 
zu zehn Jahren oder bei wesentlicher Anderung in dem Bestande des Kirchengemeindebezirks 
oder in der Höhe der zugrunde liegenden Gebührensätze wiederholt.
	        
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