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III. Standrecht.
1. Zahl, Sitz und Bezirke der standrechtlichen Gerichte.
§ 9.
Die Zahl, die Sitze und die Bezirke der standrechtlichen Gerichte bestimmt, soweit die
das Standrecht anordnende Verordnung hierüber nichts vorsieht, der Präsident des Ober-
landesgerichts. Wenn das Standrecht für einen Bezirk angeordnet wird, der sich über die
Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte erstreckt, trifft jeder Oberlandesgerichtspräsident die er-
forderlichen Bestimmungen für seinen Bezirk.
Der Oberlandesgerichtspräsident benimmt sich hierbei mit dem obersten Militärbefehls-
haber. Dies ist in den Landesteilen rechts des Rheins der kommandierende General oder
sein Stellvertreter, in der Pfalz der Kommandeur der dritten Division oder, wenn er ins
Feld abgerückt ist, der ältere stellvertretende Infanteriebrigadekommandeur in der Pfalz.
Gehört der Teil des Oberlandesgerichtsbezirks, für den das Standrecht angeordnet ist, zu
mehreren Korpsbezirken, so benimmt sich, der Präsident mit jedem der in Betracht kommenden
kommandierenden Generale.
Wenn in dem Landesteile, für den das Standrecht angeordnet ist, sich eine Festung
befindet, soll für die Festung und ihren erweiterten Befehlsbereich ein besonderes Standgericht
eingesetzt werden.
Die Kanzlei= und Regiebedürfnisse eines standrechtlichen Gerichts werden von dem
Amtsgerichte bestritten, in dessen Bezirke das standrechtliche Gericht seinen Sitz hat. Dieses
Amtsgericht stellt auch die erforderlichen Schreibkräfte zur Verfügung. Der Oberlandes-
gerichtspräsident kann abweichende Anordnungen treffen.
8 10.
Die Sitze und die Bezirke der standrechtlichen Gerichte sollen im Gesetz= und Verord-
nungsblatte, im Justizministerialblatte, im Kriegsministerial-Verordnungsblatte und im
bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht werden. Sie sollen ferner von den Distrikts-
verwaltungsbehörden der betroffenen Orte oder Bezirke, in München von der Polizeidirektion,
in ihren Amtsblättern und in den Tageszeitungen, die in dem betroffenen Orte oder
Bezirke erscheinen, zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden.
2. Besetzung der standrechtlichen Gerichte.
8 11.
Das standrechtliche Gericht ist mit fünf Richtern, darunter zwei Militärpersonen, und
zwei Gerichtsbeisitzern besetzt (Art. 445 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs von 1813). Die