Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

208  Leichenäcker.

so,  daß  fast  nur  Fäulniß  stattfindct  oder  unter  Umständen  sogar  die  sogenannte
  Saponification  oder  Leichenwachs-Bildung  eintritt.

Demnach  sind  Thonboden  und  Lehmboden  weniger  für  Begräbnißplätze
geeignet  als  Sand=  und  Kiesboden,  Dammerde  2c.,  weil  erstere  Bodenarten
den  Luftzutritt  viel  mehr  hemmen  und  eingetretenes  Wasser  viel  länger  festhalten
  als  letztere,  sohin  eine  langsamere  Lersetzung  der  Leichen  veranlassen
und  leichter  die  Producte  der  Leichenfäulniß  erzeugen.

c)  Je  humusreicher  ein  Begräbnißplatz  durch  längere  Benützung  wird,  desto
langsamer  geht  in  demselben  die  Zersetzung  der  Leichen  vor  sich,  weil  die
Poren  des  Erdreiches  enger  werden  und  dasselbe  langsamer  austrocknet.

Wenn  unnn  auch  mit  diesen  Sätzen  bestimmte  Zeitpunkte  noch  nicht  gegeben
sind,  mit  welchen  Gräber  wieder  geöffnet  werden  dürfen  und  vielmehr  in  dieser
Hinsicht  immerhin  auf  die  örtliche  Erfahrung  zurückgegriffen  werden  muß,  so  liegen
doch  in  den  aufgestellten  Sätzen  genügende  Anhaltspunkte,  einerseits  den  Werih
desjenigen,  was  als  örtliche  Erfahrung  angegeben  wird,  näher  zu  prüfen  und  andererseits
  für  die  bisher  hervorgetretene  Differenz  von  5  bis  zu  30  Jahren  im
Begräbnißturnus  in  einem  speziellen  Falle  die  entsprechende  Abgrenzung  zu  finden
und  zu  begründen.

Die  angeführten  Sätze  müssen  jedenfalls  verhüten,  daß  für  einen  Begräbnißplatz,
  dessen  Erdreich  aus  Luft  und  Wasser  leicht  durchlassendem,  einer  ständigen
Durchfeuchtung  nicht  ausgesetzten  Boden  besleht,  ein  gleich  langer  Begräbnißturnus
verlangt  wird,  wie  für  einen  aus  Thon=  oder  Lehmboden  und  nassem  Untergrunde
bestehenden  Friedhof.

Der  k.  Obermedicinal-Ausschuß  hat  sich  über  die  hier  in  Rede  stehende
Frage  wiederholt  dahin  gutachtlich  geäußert,  daß  jede  Leiche,  welche  ohne  andere
Hüllen,  als  die  gewöhnliche  Bekleidung,  in  einem  einfachen  Sarge,  aus  weichem
Holze,  von  höchstens  einem  Zoll  Dicke  auf  6  Fuß  (bei  Kindsleichen  auf  4  Fuß)
Tiefe,  einzeln  in  ein  Erdreich  begraben  wird,  welches  aus  den  um  München  gewöhnlichen
  Bodenarten,  nämlich  kohlensaurem  Kalk  und  Dammerde  besieht,  in
längstens  7  Jahren  gänzlich  verwest,  daß  aber  unter  ungünstigen  Umständen,
wenn  die  Zerstörung  nicht  durch  künstliche  Mittel,  z.  B.  durch  Bestreuen  der  Leichen
mit  frisch  gebranntem  pulverisirten  Kalk  gefördert  wird,  selbst  nach  15  und  mehr
Jahren  die  Verwesung  noch  nicht  vollendet  ist.

Indem  nun  das  unterzeichnete  k.  Staatsministerium  durch  gegenwärtige
Entschließung  auf  die  wichtigeren  Momente  aufmerksam  macht,  welche  bei  Lösung
der  Frage  über  den  nothwendigen  Flächenraum  der  Begräbnißplätze  in  Betracht  zu
ziehen  sind,  verbindet  es  damit  zugleich  den  Auftrag,  die  k.  Bezirksärzte,  sowie
die  k.  Bezirksämter  und  die  Magistrate  der  den  Kreisregierungen  4  d.  J.  diesseits
des  Rheins  unmittelbar  untergebenen  Städte  biernach  zu  verständigen  und  dieselben
  zugleich  darauf  hinzuweisen,  daß  ein  Aufsatz  in  Bd.  I.  Heft  1  der  Zeitschrift
für  Biologie  von  Dr.  Buhl,  Pettenkofer  2c.  (München,  Verlag  von  Oldenburg
  1555)  auch  über  den  Zusammenhang  der  Leichenäcker  mit  dem  darunter  befindlichen
  Grund=  oder  Bodenwasser,  dann  über  den  Einfluß  der  Leichenäcker  auf
die  Luft  und  endlich  über  Leichenhäuser  nach  den  bisher  gewonnenen  Ergebnissen
der  Wissenschaft  und  Erfahrung  nähere  Aufschlüsse  gibt,  die  für  die  Lösung  von
Zweifeln  in  einzelnen  Fällen  eine  sichere  Richtschnur  darbieten.

München,  den  14.  August  1865.

Oberpolizeiliche  Vorschriften  haben  die  Anordnung  über  Zeit,  Ort
und  Art  der  Beerdigung  zu  erlassen.

Die  Ortspolizeibehörden  können  Leichenordnungen  erlassen,  so  wie  das
öffentliche  Schaustellen  von  Leichen  verbieten.  (P.  St.  G.  Art.  110.  111.)

Zur  Errichtung  von  Grüften  ist  polizeiliche  Erlaubniß  nothwendig.
(P.St.G.  Art.  110.)