208 Leichenäcker.
so, daß fast nur Fäulniß stattfindct oder unter Umständen sogar die sogenannte
Saponification oder Leichenwachs-Bildung eintritt.
Demnach sind Thonboden und Lehmboden weniger für Begräbnißplätze
geeignet als Sand= und Kiesboden, Dammerde 2c., weil erstere Bodenarten
den Luftzutritt viel mehr hemmen und eingetretenes Wasser viel länger festhalten
als letztere, sohin eine langsamere Lersetzung der Leichen veranlassen
und leichter die Producte der Leichenfäulniß erzeugen.
c) Je humusreicher ein Begräbnißplatz durch längere Benützung wird, desto
langsamer geht in demselben die Zersetzung der Leichen vor sich, weil die
Poren des Erdreiches enger werden und dasselbe langsamer austrocknet.
Wenn unnn auch mit diesen Sätzen bestimmte Zeitpunkte noch nicht gegeben
sind, mit welchen Gräber wieder geöffnet werden dürfen und vielmehr in dieser
Hinsicht immerhin auf die örtliche Erfahrung zurückgegriffen werden muß, so liegen
doch in den aufgestellten Sätzen genügende Anhaltspunkte, einerseits den Werih
desjenigen, was als örtliche Erfahrung angegeben wird, näher zu prüfen und andererseits
für die bisher hervorgetretene Differenz von 5 bis zu 30 Jahren im
Begräbnißturnus in einem speziellen Falle die entsprechende Abgrenzung zu finden
und zu begründen.
Die angeführten Sätze müssen jedenfalls verhüten, daß für einen Begräbnißplatz,
dessen Erdreich aus Luft und Wasser leicht durchlassendem, einer ständigen
Durchfeuchtung nicht ausgesetzten Boden besleht, ein gleich langer Begräbnißturnus
verlangt wird, wie für einen aus Thon= oder Lehmboden und nassem Untergrunde
bestehenden Friedhof.
Der k. Obermedicinal-Ausschuß hat sich über die hier in Rede stehende
Frage wiederholt dahin gutachtlich geäußert, daß jede Leiche, welche ohne andere
Hüllen, als die gewöhnliche Bekleidung, in einem einfachen Sarge, aus weichem
Holze, von höchstens einem Zoll Dicke auf 6 Fuß (bei Kindsleichen auf 4 Fuß)
Tiefe, einzeln in ein Erdreich begraben wird, welches aus den um München gewöhnlichen
Bodenarten, nämlich kohlensaurem Kalk und Dammerde besieht, in
längstens 7 Jahren gänzlich verwest, daß aber unter ungünstigen Umständen,
wenn die Zerstörung nicht durch künstliche Mittel, z. B. durch Bestreuen der Leichen
mit frisch gebranntem pulverisirten Kalk gefördert wird, selbst nach 15 und mehr
Jahren die Verwesung noch nicht vollendet ist.
Indem nun das unterzeichnete k. Staatsministerium durch gegenwärtige
Entschließung auf die wichtigeren Momente aufmerksam macht, welche bei Lösung
der Frage über den nothwendigen Flächenraum der Begräbnißplätze in Betracht zu
ziehen sind, verbindet es damit zugleich den Auftrag, die k. Bezirksärzte, sowie
die k. Bezirksämter und die Magistrate der den Kreisregierungen 4 d. J. diesseits
des Rheins unmittelbar untergebenen Städte biernach zu verständigen und dieselben
zugleich darauf hinzuweisen, daß ein Aufsatz in Bd. I. Heft 1 der Zeitschrift
für Biologie von Dr. Buhl, Pettenkofer 2c. (München, Verlag von Oldenburg
1555) auch über den Zusammenhang der Leichenäcker mit dem darunter befindlichen
Grund= oder Bodenwasser, dann über den Einfluß der Leichenäcker auf
die Luft und endlich über Leichenhäuser nach den bisher gewonnenen Ergebnissen
der Wissenschaft und Erfahrung nähere Aufschlüsse gibt, die für die Lösung von
Zweifeln in einzelnen Fällen eine sichere Richtschnur darbieten.
München, den 14. August 1865.
Oberpolizeiliche Vorschriften haben die Anordnung über Zeit, Ort
und Art der Beerdigung zu erlassen.
Die Ortspolizeibehörden können Leichenordnungen erlassen, so wie das
öffentliche Schaustellen von Leichen verbieten. (P. St. G. Art. 110. 111.)
Zur Errichtung von Grüften ist polizeiliche Erlaubniß nothwendig.
(P.St.G. Art. 110.)