210 Mebicinalwesen.
VIII. Auffinden von Leichen.
Ueber das Verfahren und die Zuständigkeit bei Auffindung von
Leichen bestimmt die Entschließung des Ministeriums der Justiz und des
Innern vom 6. April 1863, mittelfr. K. A. Bl. S. 674, oberfr. K. A. Bl.
S. 525, folgendes:
I. Bei Auffindung einer Leiche hat die Ortspolizeibehörde ungesäumt für
die Bewachung oder sichere Unterbringung des Leichnams Sorge zu tragen und
darauf Bedacht zu nehmen, daß die vorhandenen Spuren, welche zur Erforschung
der Todesursache dienen können, ungeändert erhalten bleiben. Gleichzeitig hat die
Ortspolizeibehörde von der stattgefundenen Auffindung unter Darlegung der in
Erfahrung gebrachten Umstände nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
an die zuständige Behörde schriftliche Anzeige zu erstatten.
II. Diese Anzeige ist
1) wenn bei Auffindung der Leiche bereits solche Umstände hervortraten, welche
den Verdacht begründen, daß der Tod des Menschen durch irgend ein als
Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedrohtes Verschulden einer
dritten Person herbeigeführt wurde, an dasjenige Stadt= und Landgericht,
zu dessen Gerichtsbezirk der Auffindungsort der Leiche gehört, oder wenn der
Sitz des Stadt= oder Landgerichts mit jenem des Bezirksgerichts zusammenfällt,
an den Untersuchungsrichter am Bezirksgerichte,
2) wenn Umstände vorliegen, welche mit Gewißheit erkennen lassen, daß eine
Selbstentleibung oder ein ohne schuldhaftes Verhalten eines Dritten herbeigeführter
Unglücksfall vorliegt an die zuständige Distriktspolizeibehörde, und
3) in allen übrigen Fällen an den Vertreter der Staatsanwaltschaft an
demjenigen Stadt= oder Landgerichte, zu dessen Gerichtsbezirk der Auffindungsort
der Leiche gehört,
zu übersenden.
III. Findet die Distriktspolizeibehörde keinen Grund um an der Annahme
der Selbstentleibung oder des Unglücksfalles zu zweifeln, und ist auch keine Veranlassung
gegeben, um in irgend einer Richtung die Uebertretung einer Bestimmung
des * oder des P. St. G. B. annehmen zu können, so ktrifft dieselbe, allenfalls
nach Prüfung der eingelangten Anzeige durch das ärztliche oder wundärztliche
Personal, die nach den Umständen gebotenen administrativen Anordnungen,
soferne nicht zu diesem Zwecke weitere Erhebungen vorerst zu pflegen sind.
Gewährt jedoch die über das Auffinden einer Leiche der Distriktspolizeibehörde
zugekommene Anzeige keinen hinreichenden Anhaltspunkt über die Todesursache,
oder erachtet dieselbe in irgend einer Richtung eine strafrechtliche Einschreitung
veranlaßt, so ist die Anzeige an den Vertreter der Staatsanwaltschaft bei
dem betreffenden Stadt= oder Landgerichte abzugeben, wenn nicht bereits hinreichender
Grund zur Abgabe der Anzeige an den Untersuchungsrichter, beziehungsweise
an das Stadt= oder Landgericht vorhanden ist.
IV. Die Vertreter der Staatsanwaltschaft bei den Stadt= und Landgerichten
haben bei den an sie gelangenden Anzeigen über eine aufgefundene Leiche nach
Maßgabe der Bestimmungen in §4— 11 der Vorschriften für die Geschäftsbehandlung
in Uebertretungssachen vom 26. Mai 1862 zu verfahren.
Insbesondere liegt denselben ob, die noch unbekannte oder nicht genügend
aufxgeklärte Todesursache in der durch § 9 dieser Vorschriften bezeichneten Weise
schleunigst zu ersorschen. Sollten besondere Gründe zu einer Localbesichtigung geeben
sein, so hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft die Vornahme des Augencheins
bei dem hiezu unter der Voraussetzung der Anwendbarkeit der Bestimmungen
in Art. 17 d. Ges. vom 10. Nov. 1861, die Gerichtsverfassung betr., zuständigen
Stadt= oder Landgerichte anzuregen.
Findet der Vertreter der Staatsanwaltschast nach den gepflogenen Erhebungen
keine ausreichenden Gründe zu irgend einer weiteren gerichtlichen Behandlung,