Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

210  Mebicinalwesen.

VIII.  Auffinden  von  Leichen.

Ueber  das  Verfahren  und  die  Zuständigkeit  bei  Auffindung  von
Leichen  bestimmt  die  Entschließung  des  Ministeriums  der  Justiz  und  des
Innern  vom  6.  April  1863,  mittelfr.  K.  A.  Bl.  S.  674,  oberfr.  K.  A.  Bl.
S.  525,  folgendes:

I.  Bei  Auffindung  einer  Leiche  hat  die  Ortspolizeibehörde  ungesäumt  für
die  Bewachung  oder  sichere  Unterbringung  des  Leichnams  Sorge  zu  tragen  und
darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  vorhandenen  Spuren,  welche  zur  Erforschung
der  Todesursache  dienen  können,  ungeändert  erhalten  bleiben.  Gleichzeitig  hat  die
Ortspolizeibehörde  von  der  stattgefundenen  Auffindung  unter  Darlegung  der  in
Erfahrung  gebrachten  Umstände  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen
an  die  zuständige  Behörde  schriftliche  Anzeige  zu  erstatten.

II.  Diese  Anzeige  ist

1)  wenn  bei  Auffindung  der  Leiche  bereits  solche  Umstände  hervortraten,  welche
den  Verdacht  begründen,  daß  der  Tod  des  Menschen  durch  irgend  ein  als
Verbrechen  oder  Vergehen  mit  Strafe  bedrohtes  Verschulden  einer
dritten  Person  herbeigeführt  wurde,  an  dasjenige  Stadt=  und  Landgericht,
zu  dessen  Gerichtsbezirk  der  Auffindungsort  der  Leiche  gehört,  oder  wenn  der
Sitz  des  Stadt=  oder  Landgerichts  mit  jenem  des  Bezirksgerichts  zusammenfällt,
  an  den  Untersuchungsrichter  am  Bezirksgerichte,

2)  wenn  Umstände  vorliegen,  welche  mit  Gewißheit  erkennen  lassen,  daß  eine
Selbstentleibung  oder  ein  ohne  schuldhaftes  Verhalten  eines  Dritten  herbeigeführter
  Unglücksfall  vorliegt  an  die  zuständige  Distriktspolizeibehörde,  und

3)  in  allen  übrigen  Fällen  an  den  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  an
demjenigen  Stadt=  oder  Landgerichte,  zu  dessen  Gerichtsbezirk  der  Auffindungsort
  der  Leiche  gehört,

zu  übersenden.

III.  Findet  die  Distriktspolizeibehörde  keinen  Grund  um  an  der  Annahme
der  Selbstentleibung  oder  des  Unglücksfalles  zu  zweifeln,  und  ist  auch  keine  Veranlassung
  gegeben,  um  in  irgend  einer  Richtung  die  Uebertretung  einer  Bestimmung
des  *  oder  des  P.  St.  G.  B.  annehmen  zu  können,  so  ktrifft  dieselbe,  allenfalls
  nach  Prüfung  der  eingelangten  Anzeige  durch  das  ärztliche  oder  wundärztliche
Personal,  die  nach  den  Umständen  gebotenen  administrativen  Anordnungen,
soferne  nicht  zu  diesem  Zwecke  weitere  Erhebungen  vorerst  zu  pflegen  sind.

Gewährt  jedoch  die  über  das  Auffinden  einer  Leiche  der  Distriktspolizeibehörde
  zugekommene  Anzeige  keinen  hinreichenden  Anhaltspunkt  über  die  Todesursache,
  oder  erachtet  dieselbe  in  irgend  einer  Richtung  eine  strafrechtliche  Einschreitung
  veranlaßt,  so  ist  die  Anzeige  an  den  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  bei
dem  betreffenden  Stadt=  oder  Landgerichte  abzugeben,  wenn  nicht  bereits  hinreichender
  Grund  zur  Abgabe  der  Anzeige  an  den  Untersuchungsrichter,  beziehungsweise
an  das  Stadt=  oder  Landgericht  vorhanden  ist.

IV.  Die  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Stadt=  und  Landgerichten
haben  bei  den  an  sie  gelangenden  Anzeigen  über  eine  aufgefundene  Leiche  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  in  §4—  11  der  Vorschriften  für  die  Geschäftsbehandlung
  in  Uebertretungssachen  vom  26.  Mai  1862  zu  verfahren.

Insbesondere  liegt  denselben  ob,  die  noch  unbekannte  oder  nicht  genügend
aufxgeklärte  Todesursache  in  der  durch  §  9  dieser  Vorschriften  bezeichneten  Weise
schleunigst  zu  ersorschen.  Sollten  besondere  Gründe  zu  einer  Localbesichtigung  geeben

  sein,  so  hat  der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  die  Vornahme  des  Augencheins

  bei  dem  hiezu  unter  der  Voraussetzung  der  Anwendbarkeit  der  Bestimmungen
in  Art.  17  d.  Ges.  vom  10.  Nov.  1861,  die  Gerichtsverfassung  betr.,  zuständigen
Stadt=  oder  Landgerichte  anzuregen.

Findet  der  Vertreter  der  Staatsanwaltschast  nach  den  gepflogenen  Erhebungen

  keine  ausreichenden  Gründe  zu  irgend  einer  weiteren  gerichtlichen  Behandlung,