Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 3. 11 
erkennbar gemachten Stromstrecken gegeben werden, die sich an eine ober= oder unterhalb 
befindliche, der vorstehenden Bestimmung unterliegende Stromstrecke anschließen. 
9. Die Schiffs= und Floßführer haben den durch öffentliche Bekanntmachung oder durch 
Aufstellen von Wahrschauen kundgegebenen Anordnungen der zuständigen Behörden und Beamten 
der Strom= und Schiffahrtspolizei Folge zu leisten, wodurch 
à) auf den in Ziffer 8 bezeichneten Stromstrecken die Fahrt bei Nacht oder mit zu 
tief gehenden Schiffen untersagt, 
b) auf Stromstrecken, in denen nach vorheriger Verständigung mit den zuständigen 
Zivilbehörden militärische Übungen stattfinden, der Schiffs= und Floßverkehr 
zeitweilig beschränkt oder untersagt wird. 
10. Es ist verboten, die im Strom oder am Ufer befindlichen Schiffahrtszeichen 
(Bojen, Schwimmer, Baken usw.) zum Anlegen oder Fortbewegen von Schiffen oder von 
Flößen zu benutzen oder sonstwie Handlungen vorzunehmen, welche geeignet sind, diese 
Schiffahrtszeichen unkenntlich oder für ihre Zweckbestimmung minder tauglich zu machen. 
11. Die Schiffsführer sind verpflichtet, den zuständigen Aufsichtsbeamten auf Verlangen 
das sofortige Anbordkommen auf ihr in Fahrt befindliches Schiff zum Zwecke der Vornahme 
von Aufsichtshandlungen durch geeignete Manöver zu erleichtern. Dies hat zu geschehen, 
wenn auf dem Schiffe des Aufsichtsbeamten bei Tag eine Flagge gezeigt wird, welche in 
den deutschen Staatsgebieten aus dreieckigen schwarz-weiß-roten, im niederländischen Staats- 
gebiet aus dreieckigen rot-weiß-blauen Feldern besteht, und bei Nacht am Steuerbord eine 
nach vorn sichtbare Laterne mit rotem Licht hin= und hergeschwenkt wird. 
Ferner sind die Schiffsführer verpflichtet, während der Ausübung ihres Gewerbes die 
Kesselpapiere mit sich zu führen und den Aussichtsbeamten zur Einsicht vorzulegen. Auch 
haben sie den von den Aufsichtsbeamten bei der Revision bezüglich der Ventilbelastung ergehenden 
Anordnungen Folge zu leisten. 
12. Die Anker müssen beim Aufholen so hoch gehoben werden, daß ihre Unterkante 
nicht unter den Kiel oder den Boden des Schiffes reicht. 
13. Zur Verständigung zwischen dem Führer des Schleppers und den Führern seiner 
Anhangschiffe dient auf letzteren bei Tag eine Flagge und bei Nacht die nach § 21 Ziffer 5 
zu führende Laterne mit weißem Licht. Die Flagge ist in gleicher Art und Höhe zu führen, 
wie dies für die Laterne vorgeschrieben ist. Wird die Flagge oder Laterne im Top geführt, 
so bedeutet dieses, daß auf dem Schiff alles in Ordnung ist und die Maschinen mit voller 
Kraft arbeiten können; wird sie auf halbstock gesetzt, so bedeutet dieses, daß die Maschinen 
die Kraft zu vermindern haben; wird sie ganz niedergeholt, so bedeutet dieses, daß die 
Maschinen sofort stillgestellt werden müssen. Die von dem Führer eines Anhangschiffes 
gegebenen Signale sind von den Führern aller Schiffe, die sich zwischen dem bezüglichen
	        
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