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erkennbar gemachten Stromstrecken gegeben werden, die sich an eine ober= oder unterhalb
befindliche, der vorstehenden Bestimmung unterliegende Stromstrecke anschließen.
9. Die Schiffs= und Floßführer haben den durch öffentliche Bekanntmachung oder durch
Aufstellen von Wahrschauen kundgegebenen Anordnungen der zuständigen Behörden und Beamten
der Strom= und Schiffahrtspolizei Folge zu leisten, wodurch
à) auf den in Ziffer 8 bezeichneten Stromstrecken die Fahrt bei Nacht oder mit zu
tief gehenden Schiffen untersagt,
b) auf Stromstrecken, in denen nach vorheriger Verständigung mit den zuständigen
Zivilbehörden militärische Übungen stattfinden, der Schiffs= und Floßverkehr
zeitweilig beschränkt oder untersagt wird.
10. Es ist verboten, die im Strom oder am Ufer befindlichen Schiffahrtszeichen
(Bojen, Schwimmer, Baken usw.) zum Anlegen oder Fortbewegen von Schiffen oder von
Flößen zu benutzen oder sonstwie Handlungen vorzunehmen, welche geeignet sind, diese
Schiffahrtszeichen unkenntlich oder für ihre Zweckbestimmung minder tauglich zu machen.
11. Die Schiffsführer sind verpflichtet, den zuständigen Aufsichtsbeamten auf Verlangen
das sofortige Anbordkommen auf ihr in Fahrt befindliches Schiff zum Zwecke der Vornahme
von Aufsichtshandlungen durch geeignete Manöver zu erleichtern. Dies hat zu geschehen,
wenn auf dem Schiffe des Aufsichtsbeamten bei Tag eine Flagge gezeigt wird, welche in
den deutschen Staatsgebieten aus dreieckigen schwarz-weiß-roten, im niederländischen Staats-
gebiet aus dreieckigen rot-weiß-blauen Feldern besteht, und bei Nacht am Steuerbord eine
nach vorn sichtbare Laterne mit rotem Licht hin= und hergeschwenkt wird.
Ferner sind die Schiffsführer verpflichtet, während der Ausübung ihres Gewerbes die
Kesselpapiere mit sich zu führen und den Aussichtsbeamten zur Einsicht vorzulegen. Auch
haben sie den von den Aufsichtsbeamten bei der Revision bezüglich der Ventilbelastung ergehenden
Anordnungen Folge zu leisten.
12. Die Anker müssen beim Aufholen so hoch gehoben werden, daß ihre Unterkante
nicht unter den Kiel oder den Boden des Schiffes reicht.
13. Zur Verständigung zwischen dem Führer des Schleppers und den Führern seiner
Anhangschiffe dient auf letzteren bei Tag eine Flagge und bei Nacht die nach § 21 Ziffer 5
zu führende Laterne mit weißem Licht. Die Flagge ist in gleicher Art und Höhe zu führen,
wie dies für die Laterne vorgeschrieben ist. Wird die Flagge oder Laterne im Top geführt,
so bedeutet dieses, daß auf dem Schiff alles in Ordnung ist und die Maschinen mit voller
Kraft arbeiten können; wird sie auf halbstock gesetzt, so bedeutet dieses, daß die Maschinen
die Kraft zu vermindern haben; wird sie ganz niedergeholt, so bedeutet dieses, daß die
Maschinen sofort stillgestellt werden müssen. Die von dem Führer eines Anhangschiffes
gegebenen Signale sind von den Führern aller Schiffe, die sich zwischen dem bezüglichen