I. Europa. 536 31. Württemberg.
lichen Rechtezustandes, übereinstimmend mit Unserer eigenen Überzeugung, zu entsprechen,
eine neue Ständeversammlung auf den 13. Juli gegenwärtigen Jahres in Unsere Residenzstadt
Ludwigsburg berufen.
Nachdem nun über den Entwurf einer den früheren vertrags- und gesetzmäßigen Rechten
und Freiheiten Unseres alten Stammlandes, sowie der damit vereinigten neuen Landesteile, zugleich
aber auch den gegenwärtigen Verhältnissen möglichst angemessenen Grundverfassung die von der
Ständeversammlung hierzu besonders gewählten Mitglieder sich mit den von Uns ernannten
Kommissarien vorläufig beredet haben, und die hierüber erstatteten Berichte einerseite von Uns
in Unserem Geheimen Rate, andererseits von der vollen Ständeversammlung vollständig und sorgfältig
geprüft und erwogen, sodann die gesamten Wünsche Unserer getreuen Stände Uns vorgelegt
worden sind: so ist endlich durch höchste Entschließung und aller untertänigste Gegenerklärung
eine vollkommene beiderseitige Vereinigung über folgende Punkte zustande gekommen:
Erstes Kapitel. Von dem Königreiche.
$ 1. Sämtliche Bestandteile des Königreichs sind und bleiben zu einem
unzertrennlichen Ganzen und zur Teilnahme an einer und derselben Verfassung
vereinigt.
$ 2. Würde in der Folgezeit das Königreich einen neuen Landeszuwachs durch
Kauf, Tausch, oder auf andere Weise erhalten, so wird derselbe in die Gemeinschaft
der Verfassung des Staates aufgenommen.
Als Landeszuwachs ist alles anzusehen, was der König nicht bloß für seine Person,
sondern durch Anwendung der Staatskräfte, oder mit der ausdrücklichen Bestimmung,
daB es einen Bestandteil des Königreichs ausmachen soll, erwirbt.
Sollte ein unabwendbarer Notfall die Abtretung eines Landesteiles unvermeidlich
machen, so ist wenigstens dafür zu sorgen, daß den Eingesessenen des getrennten
Landesteiles eine hinlängliche Zeitfrist gestattet wird, um sich anderwärts im Königreiche
mit ihrem Eigentume niederlassen zu können, ohne in Veräußerung ihrer Liegenschaften
übereilt, oder durch eine auf das mitzunehmende Vermögen gelegte Abgabe
oder sonst auf andere Weise belästigt zu werden.
$ 3 ist seit der Auflösung des Deutschen Bundes außer Kraft.
Zweites Kapitel. Von dem Könige, der Thronfolge und der Reichsverwesung
$ 4. Der König ist das Haupt des Staates, vereinigt in sich alle Rechte der
Staatsgewalt und übt sie unter den durch die Verfassung festgesetzten Bestimmungen
aus.
Seine Person ist heilig und unverletzlich.
$ 5. Der König bekennt sich zu einer der christlichen Kirchen.
$ 6. Der Sitz der Regierung kann in keinem Falle außerhalb des Königreichs
verlegt werden.
$ 7. Das Recht der Thronfolge gebührt dem Mannsstamme des königlichen
Hauses; die Ordnung derselben wird durch die Linealerbfolge nach dem Erstgeburtsrechte
bestimmt. Erlischt der Mannsstamm, so geht die Thronfolge auf die weibliche
Linie, ohne Unterschied des Geschlechts über, und zwar so, daß die Nähe der Verwandtschaft
mit dem zuletzt regierenden Könige, und bei gleichem Verwandtschaftsgrade
das natürliche Alter den Vorzug gibt. Jedoch tritt bei der Deszendenz des sodann
regierenden königlichen Hauses das Vorrecht des Mannsstammes wieder ein.