Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

8  102.
Der  Aufeuthalt  eines  Mitgliedes  gilt  als  unbekannt,  wenn  der  Familienrat  pflichtmäßig
  versichert,  daß  ihm  sein  Aufenthalt  unbekannt  sei.

—

Fünfter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§  103.

Alle  bisherigen  Gesetze  (Verträge,  Erbeinigungen  usw).,  sowohl  des  Gesamthauses  wie
der  Einzelhäuser  sind  aufgehoben,  soweit  sie  diesem  Gesetze  widersprechen  oder  mit  ihm
übereinstimmen.

§  104.

Abänderungen  dieses  Gesetzes  und  Fideikommißstatutes  bedürfen  der  Zustimmung  aller
volljährigen  und  unbeschränkt  geschäftsfähigen  Agnaten.

Es  gelten  dabei  die  Bestimmungen  der  §§  100—102.

105.

Das  Hausgesetz  tritt  in  Kraft,  sobald  es  von  Ihren  Majestäten  den  Königen  von
Bayern  und  Württemberg  und  für  das  Hausfideikommiß  Ujest-Bitschin  von  der  Fweikommißbehörde
  in  Preußen  bestätigt  ist.