8 102.
Der Aufeuthalt eines Mitgliedes gilt als unbekannt, wenn der Familienrat pflichtmäßig
versichert, daß ihm sein Aufenthalt unbekannt sei.
—
Fünfter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 103.
Alle bisherigen Gesetze (Verträge, Erbeinigungen usw)., sowohl des Gesamthauses wie
der Einzelhäuser sind aufgehoben, soweit sie diesem Gesetze widersprechen oder mit ihm
übereinstimmen.
§ 104.
Abänderungen dieses Gesetzes und Fideikommißstatutes bedürfen der Zustimmung aller
volljährigen und unbeschränkt geschäftsfähigen Agnaten.
Es gelten dabei die Bestimmungen der §§ 100—102.
105.
Das Hausgesetz tritt in Kraft, sobald es von Ihren Majestäten den Königen von
Bayern und Württemberg und für das Hausfideikommiß Ujest-Bitschin von der Fweikommißbehörde
in Preußen bestätigt ist.