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Silber und Papiergeld zu demselben Werthe, wie bei den Württembergischen Eisenbahnkassen
angenommen werden.
Zu Artikel 15, Zisser 2.
Ermäßigungen am Tarife, welche die Großberzoglich Badische Verwaltung für einzelne
Gegenstände im Allgemeinen, oder aber für einzelne Versender beim Transport
auf einer oder der andern ihrer Bahnen vorübergebend gewährt, sollen nicht als allgemeine
Tarifermäßigungen angesehen werden.
Zu Artikel 15, Ziffer 3.
Wenn die drei vertragschließenden Regierungen bestimmen, daß zwischen ihren Angehörigen
weder in Ansebung der Beförderungsweise noch binsichtlich der Abfertigung ein
Unterschied gemacht werden soll, und die aus dem Gebiet ves einen in das Gebiet des
andern Staates übergehenden Transporte in keiner Weise ungünstiger bebandelt werden
sollen, als die in dem betreffenden Staate verbleibenden, so wird damit nicht verlangt,
daß auch die Tarife auf den Bahnen der orei Regierungen gleich seyn sollen. Es wird
vielmehr bier ausdvrücklich bemerkt, daß es nicht in der Absicht der vertragschließenden
Regierungen liege, wegen Anwendung gleicher Tarife bei diesem Anlasse eine Vereinbarung
zu treffen.
Heivelberg, den 31. März 1864.
Otto Freiherr Thumb von Neuburg. Heinrich Muth.
(L. S.) (L. S.)
Ludwig v. Schwarz. Dr. Jobann Minet.
(L. S.) (L. S.)
Friedrich Georg von Bechtold,
Großherzogl. Hess. Geheimer Staatsrath.
(L. S.)
August Schleiermacher.
(L. S.)