Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Silber  und  Papiergeld  zu  demselben  Werthe,  wie  bei  den  Württembergischen  Eisenbahnkassen
  angenommen  werden.
Zu  Artikel  15,  Zisser  2.

Ermäßigungen  am  Tarife,  welche  die  Großberzoglich  Badische  Verwaltung  für  einzelne
  Gegenstände  im  Allgemeinen,  oder  aber  für  einzelne  Versender  beim  Transport
auf  einer  oder  der  andern  ihrer  Bahnen  vorübergebend  gewährt,  sollen  nicht  als  allgemeine
Tarifermäßigungen  angesehen  werden.

Zu  Artikel  15,  Ziffer  3.

Wenn  die  drei  vertragschließenden  Regierungen  bestimmen,  daß  zwischen  ihren  Angehörigen
  weder  in  Ansebung  der  Beförderungsweise  noch  binsichtlich  der  Abfertigung  ein
Unterschied  gemacht  werden  soll,  und  die  aus  dem  Gebiet  ves  einen  in  das  Gebiet  des
andern  Staates  übergehenden  Transporte  in  keiner  Weise  ungünstiger  bebandelt  werden
sollen,  als  die  in  dem  betreffenden  Staate  verbleibenden,  so  wird  damit  nicht  verlangt,
daß  auch  die  Tarife  auf  den  Bahnen  der  orei  Regierungen  gleich  seyn  sollen.  Es  wird
vielmehr  bier  ausdvrücklich  bemerkt,  daß  es  nicht  in  der  Absicht  der  vertragschließenden
Regierungen  liege,  wegen  Anwendung  gleicher  Tarife  bei  diesem  Anlasse  eine  Vereinbarung
zu  treffen.

Heivelberg,  den  31.  März  1864.

Otto  Freiherr  Thumb  von  Neuburg.  Heinrich  Muth.
(L.  S.)  (L.  S.)
Ludwig  v.  Schwarz.  Dr.  Jobann  Minet.
(L.  S.)  (L.  S.)

Friedrich  Georg  von  Bechtold,
Großherzogl.  Hess.  Geheimer  Staatsrath.
(L.  S.)

August  Schleiermacher.
(L.  S.)