Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Schluß-  Protokoll

zu  dem  zwischen
der  Königlich  Württembergischen,
der  Großherzoglich  Badischen

und
der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung

zum  Zwecke  einer  Eisenbahnverbindung  von  Jartfeld  über  Wimpfen  nach  Rappenau
im  Anschlusse  einerseits  an  eine  Heilbronn-Jaxtfelder  und  anderseits  an  eine  Rappenau-Meckesheimer
  Bahn

abgeschlossenen  Staats-Vertrag.

 

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  sind  bei  dem  heutigen  Abschlusse  des  Staatsvertrags
  über  die  Meckesheim-Jaxrtfelver  Bahn  übereingekommen,  viejenigen  Nebenbestimmungen
  und  Erläuterungen  zu  dem  genannten  Vertrage,  welche  sich  ihrer  Natur  nach  nicht
wohl  zur  Aufnahme  in  die  eigentliche  Vertragsurkunde  eignen,  in  gegenwärtigem  Schlußprotokoll
  nieverzulegen.

Für  diese  Nebenbestimmungen  und  Erläuterungen  wird  die  Allerhöchste  Ratifkation
der  vertragschließenden  Regierungen  vorbehalten,  nach  deren  Ertheilung  dieselben  gleiche
Kraft  und  Gültigkeit  erhalten  sollen,  als  wenn  sie  in  den  Staatsvertrag  aufgenommen

worden  wären.
Zu  Artikel  2,  Ziffer  5.

Die  Königlich  Württembergischen  und  Großherzoglich  Hessischen  Behörden  werden  angewiesen
  werden,  bei  Vorladungen  Großherzoglich  Badischer  Eisenbahnbeviensteter  die  den
letzteren  vorgesetzte  Behörde  so  zeitig  in  Kenntniß  zu  setzen,  daß  diese  für  anverweite  Versehung
  des  Dienstes  Vorkehr  treffen  kann.

Zu  Artikel  3,  Ziffer  1.

Wenn  die  Großherzoglich  Badische  Betriebsverwaltung  den  Abfertigungsdienst  bei  der
Wechselstation  Jartfeld  ganz  oder  theilweise  der  an  dieser  Station  befindlichen  Königlich
Wörttembergischen  Betriebsverwaltung  übertragen  will,  so  wird  letztere  von  der  Königlich