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Schluß- Protokoll
zu dem zwischen
der Königlich Württembergischen,
der Großherzoglich Badischen
und
der Großherzoglich Hessischen Regierung
zum Zwecke einer Eisenbahnverbindung von Jartfeld über Wimpfen nach Rappenau
im Anschlusse einerseits an eine Heilbronn-Jaxtfelder und anderseits an eine Rappenau-Meckesheimer
Bahn
abgeschlossenen Staats-Vertrag.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten sind bei dem heutigen Abschlusse des Staatsvertrags
über die Meckesheim-Jaxrtfelver Bahn übereingekommen, viejenigen Nebenbestimmungen
und Erläuterungen zu dem genannten Vertrage, welche sich ihrer Natur nach nicht
wohl zur Aufnahme in die eigentliche Vertragsurkunde eignen, in gegenwärtigem Schlußprotokoll
nieverzulegen.
Für diese Nebenbestimmungen und Erläuterungen wird die Allerhöchste Ratifkation
der vertragschließenden Regierungen vorbehalten, nach deren Ertheilung dieselben gleiche
Kraft und Gültigkeit erhalten sollen, als wenn sie in den Staatsvertrag aufgenommen
worden wären.
Zu Artikel 2, Ziffer 5.
Die Königlich Württembergischen und Großherzoglich Hessischen Behörden werden angewiesen
werden, bei Vorladungen Großherzoglich Badischer Eisenbahnbeviensteter die den
letzteren vorgesetzte Behörde so zeitig in Kenntniß zu setzen, daß diese für anverweite Versehung
des Dienstes Vorkehr treffen kann.
Zu Artikel 3, Ziffer 1.
Wenn die Großherzoglich Badische Betriebsverwaltung den Abfertigungsdienst bei der
Wechselstation Jartfeld ganz oder theilweise der an dieser Station befindlichen Königlich
Wörttembergischen Betriebsverwaltung übertragen will, so wird letztere von der Königlich