Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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II.. 
Im einzelnen bemerken Wir folgendes: 
1. 
LU 
Der Landrat von Oberbayern hat die Mittel für die Aufstellung einer dritten 
Oberlehrerin, einer Zeichenlehrerin und einer Turnlehrerin an der Kreislehrerinnen- 
bildungsanstalt in München bewilligt. Diesem Beschlusse erteilen Wir Unsere 
Genehmigung. Zugleich erklären Wir auf Grund des Art. 189 des Beamten- 
gesetzes die Vorschriften dieses Gesetzes über die etatsmäßigen Beamten auf die 
hiernach aufzustellenden Lehrerinnen für entsprechend anwendbar; hierbei werden 
die Oberlehrerin in die Gehaltsklasse 14 der Gehaltsordnung für die etatsmäßigen 
Beamten und in die Rangklasse IX der Rangordnung der Beamten, die Zeichen- 
lehrerin und die Turnlehrerin in die Gehaltsklasse 17 der Gehaltsordnung und 
in die Rangklasse X Abteilung 2 der Rangordnung eingereiht. Das Dienst- 
verhältnis der 3 Lehrerinnen wird nach einer etatsmäßigen Dienstzeit von 10 Jahren 
unwiderruflich. 
Bezüglich des wiederholten Antrags des Landrats von Niederbayern, den gesamten 
persönlichen Aufwand für die Irrenpflege auf den Staat zu übernehmen, ver- 
weisen Wir auf Ziff. II, 1 des vorjährigen Abschieds. 
Den Anträgen der Landräte von Niederbayern, der Oberpfalz und von Regens- 
burg und von Schwaben und Neuburg, auch das letzte Viertel des Gesamt- 
aufwandes für den Kulturbaudienst auf die Staatskasse zu übernehmen, kann 
nicht näher getreten werden. 
Der Bitte des Landrats der Pfalz um Gewährung eines Zuschusses zu den 
Betriebskosten der Untersuchungsanstalt für Nahrungs= und Genußmittel konnte mit 
Rücksicht auf die Finanzlage für das Budget 1914/15 nicht entsprochen werden. 
Wegen des Beschlusses des Landrats von Oberfranken über die Anderung des 
§ 6 der allgemeinen Bestimmungen zur Gehaltsordnung für die Beamten und 
Bediensteten der Heil= und Pflegeanstalten von 1909 verweisen Wir auf die 
noch schwebenden Verhandlungen Unseres Staatsministeriums des Innern. 
Wir erklären die Vorschriften des Beamtengesetzes auf die in Mittelfranken 
etatsmäßig angestellten und weiterhin zur etatsmäßigen Anstellung kommenden 
Kulturvorarbeiter für entsprechend anwendbar und bestimmen, daß das Dienst- 
verhältnis dieser Beamten nach einer etatsmäßigen Dienstzeit von 10 Jahren 
unwiderruflich wird. 
Für die vom Landrat von Unterfranken beantragte Beförderung der etatsmäßigen 
Kulturvorarbeiter bleibt die Zuständigkeit Unseres Staatsministeriums des 
Innern vorbehalten.
	        
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