Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 51. 467 
Art. 114. 
Für die Gestattung der Einsicht der bei dem Nachlaßgerichte niedergelegten Anzeigen, 
Erklärungen, Inventare und Testamente sowie der im § 78 des Gesetzes über die Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erwähnten Ermittlungen, Verfügungen, Protokolle und 
Zeugnisse werden Gebühren nicht erhoben. 
Art. 115. 
1 Die Gebühren für die Ermittlung des Erben, für die Eröffnung einer Versügung von 
Todes wegen, für die Sicherung des Nachlasses, für eine Nachlaßpflegschaft und für die 
Inventarerrichtung, für die Pflegschaft für einen Nacherben, der noch nicht erzeugt ist oder 
dessen Persönlichkeit durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird, sowie für die Erklärung 
der Annahme, Ablehnung oder Kündigung des Amtes als Testamentsvollstrecker können aus 
dem Nachlaß entnommen werden. Für die Zahlung dieser Gebühren haften die Erben 
nach den Vorschriften über Nachlaßverbindlichkeiten. 
II Für die in den Art. 94, 95 bestimmten Gebühren haften die Anteilsberechtigten als 
Gesamtschuldner. 
III Soweit die in diesem Unterabschnitte bestimmten Gebühren sich nach dem Werte des 
Nachlasses nach Abzug der Schulden berechnen, bleiben die Verbindlichkeiten aus Pflichtteils- 
rechten, Vermächtnissen und Auflagen unberücksichtigt. 
6. Grundbuchsachen. 
Art. 116. 
1 Jede Eintragung in das Grundbuch, einschließlich der sie begleitenden Handlungen des 
Grundbuchamts, unterliegt, soweit in den folgenden Artikeln nicht ein anderes bestimmt ist, 
einer Gebühr, welche bei einem Gegenstandswerte bis zu 100 Mark einschließlich 20 Pfennig, 
von mehr als 100 Mark bis zu 200 Mark einschließlich 50 Pfennig, von mehr als 
200 Mark aber nicht mehr als 2000 Mark 1 Mark und bei einem Gegenstandswerte 
von mehr als 2000 Mark 2 Mark beträgt. 
Die Eintragungen in den Teil des Grundbuchblatts, welcher zur Eintragung des 
Grundstücks bestimmt ist, sind gebührenfrei. Dies gilt jedoch nicht für Eintragungen, die 
infolge einer Eigentumsänderung erfolgen. 
Art. 117. 
1 Hat die nämliche Eintragung gleichzeitig auf verschiedenen Grundbuchblättern desselben 
Eigentümers zu erfolgen, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.