Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

FJr.  20.  —

 

(Nr.  8941.)  Gesetz  f  betreffend  Abänderungen  der  lirchenpolitischen  Gesetze.  Vom  11.  Juli  1883.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  vc.

verordnen  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  den  Umfang  derselben,  was  folgt:

Artikel  I.
Die  Verpflichtung  der  geistlichen  Oberen  zur  Benennung  des  Kandidaten
für  ein  geistliches  Amt,  sowie  das  Einspruchsrecht  des  Staates  werden  aufgehoben:
1)  für  die  Uebertragung  von  Seelsorgeämtern,  deren  Inhaber  unbedingt
abberufen  werden  dürfen,
2)  für  die  Anordnung  einer  Hülfsleistung  oder  einer  Stellvertretung  in
einem  geistlichen  Amte,  sofern  letztere  nicht  in  der  Bestellung  des  Verwesers
  eines  Pfarramts  (Administrators,  Provisors  2c.)  besteht.

Artikel  2.
Die  Zuständigkeit  des  Königlichen  Gerichtshofes  für  kirchliche  Angelegenheiten
zur  Entscheidung  auf  Berufungen  gegen  die  Einspruchserklärung  des  Oberpräsidenten
  bei
1)  Uebertragung  eines  geistlichen  Amts  (F.  16  des  Gesetzes  vom  11.  Mai
1873,  Gesetz  Samml.  S.  191),

2)  Anstellung  als  Lehrer  oder  zur  Wahrnehmung  der  Disziplin  bei  kirchlichen
  Anstalten,  welche  der  Vorbildung  der  Geistlichen  dienen  (I.  12
des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1873),

3)  Ausübung  von  bischöflichen  Rechten  oder  Verrichtungen  in  erledigten
katholischen  Bisthümern  (F.  3  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1874,  Gesetz-Samml.
  S.  135)

wird  aufgehoben.
Ges.  Samml.  1883.  (Nr.  8941.)  23

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juli  1883.