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Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen: 1
1. Personen, die entmündigt sind oder nach § 1906 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs unter vorläufiger Vormundschaft stehen,
2. Personen, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, und
ihre Ehegatten, solange dieses Verfahren dauert,
3. die Militärpersonen des Friedensstandes.
Die Wahl kann nur aus Gründen abgelehnt werden, aus denen die Wahl
zu Gemeindestellen nach den Gemeindeordnungen abgelehnt werden kann. Für
den Austritt gelten die Vorschriften der Gemeindeordnungen entsprechend. Frauen
können die Wahl ablehnen und sind jederzeit zum Austritte berechtigt. Ehefrauen
bedürfen zum Eintritte sowie zum Verbleiben im Gemeindewaisenrate der Zu-
stimmung des Mannes."“
Art. 97.
Das Gesetz vom 10. Mai 1902, die Zwangserziehung betreffend, wird dahin geändert:
I. An die Stelle des Art. 1 treten folgende Vorschriften:
„Art. 1.
Das Vormundschaftsgericht kann unter den Voraussetzungen des Art. 2
anordnen, daß ein Minderjähriger zum Zwecke seiner Erziehung in einer geeigneten
Familie oder in einer Erziehungsanstalt auf öffentliche Kosten untergebracht wird
(Fürsorgeerziehung).
Art. 1 a.
1 Steht die Sorge für die Person eines Minderjährigen dessen Vater oder
Mutter zu, so ist die Fürsorgeerziehung zulässig,
1. wenn das geistige oder leibliche Wohl des Minderjährigen dadurch ge-
fährdet wird, daß der Vater oder, sofern die Sorge für die Person des
Minderjährigen der Mutter zusteht, die Mutter das Recht der Sorge für
die Person mißbraucht, den Minderjährigen vernachlässigt oder sich eines
ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig macht, und die Fürsorge-
erziehung erforderlich ist, um die sittliche oder körperliche Verwahrlosung
des Minderjährigen zu verhüten;
2. wenn der Minderjährige eine strafbare Handlung begangen hat, wegen deren
er in Anbetracht seines jugendlichen Alters strafrechtlich nicht verfolgt werden
kann, und mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Handlung, die Perfön=
lichkeit der Eltern und die übrigen Lebensverhältnisse des Minderjährigen