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l Für die Feststellung der Vertretungsmacht auf Grund einer dem Notar vorliegenden
Urkunde oder eines von ihm eingesehenen Registers wird in jedem Falle die Gebühr des
Abs. 1 erhoben, auch dann, wenn sie bei der Beurkundung eines Geschäfts oder im un-
mittelbaren Anschluß an die Beglaubigung einer Unterschrift vorgenommen wird.
Dritter Abschnitt.
Deglaubigung von Anterschristen und Hanezeichen.
Artikel 45.
Beglaubigung. 1 Für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens erhält der Notar
eine Gebühr von einer Mark.
II Sind gleichzeitig die Unterschriften oder Handzeichen mehrerer Personen unter einer
und derselben Urkunde zu beglaubigen, so ist für die erste und zweite eine Gebühr von je
einer Mark, für jede weitere Person eine solche von fünfzig Pfennigen anzusetzen. Die
Summe dieser Gebühren darf jedoch bei der Beglaubigung von Unterschriften unter einem
Schriftstücke den Betrag der Gebühr nicht übersteigen, die der Notar für die Beurkundung
des Geschäfts zu erhalten hätte.
Ul Für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen unter Schriftstücken, welche
Rechtsgeschäfte der in Art. 22, 24 bezeichneten Art enthalten, erhält der Notar vier Zehn-
teile der GeFbühr, welche ihm für die Beurkundung dieser Rechtsgeschäfte zustünde, mindestens
aber die in Abs. 1, 2 bezeichnete Gebühr.
Artikel 46.
FJglaubigung Beglaubigt der Notar Unterschrift oder Handzeichen von Beteiligten unter einer von
hauf dem“ ihm selbst entworfenen Urkunde, so kann er neben der Gebühr für den Entwurf eine Gebühr
entworfenen für die Beglaubigung nicht beanspruchen.
Urkunden.
Vierter Abschnitt.
Vermittlung der Auseinandersetzung. GErbteilung.
Zwanngsversteigerung.
Artikel 47.
Vermittlung 1 Für die Vermittlung der Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses in dem
der Nachlaß Verfahren nach §§ 86 bis 98 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
setung. richtsbarkeit erhält der Notar die Gebühr des Art. 22. Die Berechnung der Gebühr erfolgt
aus dem Werte des Nachlasses ohne Abzug der Schulden.
II Die Gebühr umfaßt die Vergütung für die Anfertigung des Auseinandersetzungsplaus,
für die Beurkundung und die Bestätigung der Auseinandersetzung und für alle voraus-
gegangenen Verhandlungen und Verfügungen.