Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Bei dem medicinischen Prüfungswesen ist das Landes-Medicinalcollegium insoweit 
betheiligt, als ihm gewisse Gattungen von Prüfungen entweder ausschließend oder in Con— 
currenz mit der medicinischen Facultät übertragen werden. 
Auf Antrag der Justizbehörden hat sich das Landes-Medicinalcollegium der Abgabe von 
Obergutachten in Rechtssachen zu unterziehen. 
& 2. In allen §& 1 gedachten Beziehungen bildet das Landes-Medicinalcollegium, 
beziehungsweise neben der medicinischen Facultät der Universität Leipzig, die oberste medi- 
cinisch-wissenschaftliche Autorität des Landes. Es hat als solche im Allgemeinen die Aufgabe 
und Bestimmung, die Anwendung der theoretischen Grundsätze auf die practische Medicinal- 
verwaltung nach dem jedesmaligen Stande der Ausbildung der verschiedenen Disciplinen zu 
vermitteln und auf die fortschreitende Vervollkommnung- der Medicinalgesetzgebung und der 
Medicinaleinrichtungen, sowie auf Entfernung von, die Volkswohlfahrt nach der physischen 
Seite hin benachtheiligenden Uebelständen und Schädlichkeiten hinzuwirken. 
3.Das Landes-Medicinalcollegium besteht unter einem vom Könige ernannten Präsi- 
denten aus einer unbestimmten Anzahl vom Ministerium des Innern mit Genehmigung des 
Königs in dasselbe berufener ordentlicher Mitglieder. 
Der medicinischen Facultät der Universität Leipzig steht es überdieß frei, an den ihr mit 
Bezeichnung der Berathungsgegenstände vorher kund zu gebenden Sitzungen des Collegiums sich 
durch Absendung eines Mitglieds aus ihrer Mitte mit voller Stimmberechtigung jeder Zeit 
zu betheiligen. . 
Für die bestimmten Fälle und Zwecke (§&& 6, 10) verstärkt sich das Landes-Medicinal= 
collegium durch den Hinzutritt von zwölf, aus der Mitte der zu dem Ende in corporative 
Verbände vereinigten practischen Aerzte und Apotheker des Landes durch freie Wahl hervor- 
gegangenen ärztlichen und pharmaceutischen Sachverständigen — 8 Aerzten und 4 Pharma- 
ceuten — als außerordentlichen Mitgliedern. 
Für die Bildung der ärztlichen und pharmaceutischen Wahlkörperschaften, ihre Stellung 
im Allgemeinen und das Verfahren bei der Wahl der von ihnen zu ernennenden außerordent- 
lichen Mitglieder des Landes-Medicinalcollegiums ist das dieser Verordnung als Anhang 
beigefügte Regulativ maßgebend. 
§& 4. Von den ordentlichen Mitgliedern müssen wenigstens zwei dem chemisch-phar- 
maceutischen Fache angehören und aus diesem ihren Hauptberuf machen oder gemacht haben. 
Für Berathung von Fragen des Veterinärwesens (§ 1, Abs. 3) treten die technischen 
Beisitzer der Veterinärcommission dem Landes-Medicinalcollegium als ordentliche Mitglieder 
hinzu. 
Dem Präsidenten steht es überdieß zu, so oft es im Interesse einer gründlichen und er- 
schöpfenden Erörterung einzelner Fragen wünschenswerth erscheint, auch andere, dem Landes-
	        
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