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der aus der stempelpflichtigen Urkunde ersichtliche Geldbetrag als Wert anzusehen. Die Um-
rechnung der in fremden Währungen angegebenen Summen soll nach den für die Erhebung
der Reichsstempelabgaben für ausländische Wertpapiere vom Bundesrate festgesetzten Mittel-
werten (8§ 22 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Reichsstempelgesetze
vom 3. Juli 1913 — G#Wl. 1913 S. 523 —) und, soweit solche nicht bestimmt sind,
nach dem laufenden Kurse erfolgen. Bei Geldforderungen sind Zinsen, Kosten und sonstige
Nebenleistungen außer Ansatz zu lassen.
V Der Art. 30 bestimmt den Wert einer Grunddienstbarkeit in gleicher Weise wie früher
der Art. 190 GG.
VM. Die Art. 31 bis 33 behandeln die Wertermittlung für wiederkehrende Nutzungen und
Leistungen. Sie übernehmen nach dem Vorgang anderer Bundesstaaten sowie des Reichs-
stempelgesetzes (§ 93 Abs. 2) die Vorschriften der §§ 17 bis 20 des Reichserbschaftssteuer-
gesetzes. Eine wesentliche Neuerung gegenüber dem früheren Rechte ist, daß Erstattung
beansprucht werden kann, wenn der Stempel aus einem nach dem Lebensalter des Berechtigten
kapitalisierten Nutzungs= oder Leistungswerte berechnet und die Nutzung oder Leistung vor
Ablauf des der Kapitalisierung zu Grunde gelegten Zeitraums erlischt (Art. 32 Abs. ID).
Dies ist besonders von Bedeutung für Abnährungs-, Austragsverträge (Tarifstelle 28).
Wegen des Verfahrens bei solchen Gesuchen vgl. unter Abschnitt E Erstattungen (Ziff. 92).
VI Der Art. 34 entspricht dem § 24 des Reichserbschaftssteuergesetzes.
25. Zu Art. 35 bis 37.
1 Der Art. 35 verpflichtet im Abs. 1 die Abgabenpflichtigen, den beurkundenden Be-
hörden und Beamten, veranlaßtenfalls auch den Steuerstellen (Rentämtern) die erforderlichen
Angaben über den Wert des Gegenstandes zu machen. Im Absk. II trifft er Vorsorge,
daß diese Angaben auch erzwungen werden können.
Der Art. 36 gibt der Steuerstelle die Mittel an die Hand, um in den Fällen, in
denen der Abgabenpflichtige die Angabe des Gegenstandswerts gänzlich verweigert oder in
denen von ihm eine einwandfreie Angabe nicht zu erlangen ist, zu einer entsprechenden
Unterlage für die Abgabenerhebung zu gelangen. Er bestimmt, daß in solchen Fällen die
Steuerstelle dem Pflichtigen einen Wertanschlag bekanntzugeben hat, der, wenn er anerkannt
wird, der Abgabenberechnung zu Grunde zu legen ist, andernfalls aber den Ausgangs-
punkt für ein gerichtliches Wertermittlungsverfahren zu bilden hat. Der Art. 36 gibt
dabei sachlich ohne Anderung die Bestimmungen des Art. 42 GG. wieder. Nach
Art. 36 Abs. VII finden diese Bestimmungen auf die Feststellung des Jahresreinertrags
und des erzielbaren Jahrespachtertrags in den Fällen der Tarifstellen 19 Abs. II und V
entsprechende Anwendung, um im Falle von Beschwerden (Art. 41 ff.) die erkennenden
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