Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Die Beihilfe wird für jeden Monat zu Beginn des folgenden Monats, für den Monat 
November sohin zu Beginn des Monats Dezember, ausgezahlt. Arbeiter und Arbeiterinnen, 
die im Laufe eines Monats infolge eigenen Verschuldens entlassen wurden, erhalten für 
diesen Monat die Beihilfe nicht mehr. 
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1 Die Beihilfen werden auf die gleichen Titel wie die staatlichen Zuschüsse zu den reichs- 
gesetzlichen Familienunterstützungen nach dem Reichsgesetze vom uue e verrechnet, sohin 
a) bei der Staatsforstverwaltung auf den Titel „Für Arbeiterversicherung und 
zunterstützung“ (Ziff. I Kap. 8), 
b) bei den Berg-, Hütten= und Salzwerken auf den Titel „Unterstützungen und 
Beihilfen für Arbeiter und ihre Hinterbliebenen“ (Kap. 11.82 Tit. 6), 
Zc) bei der Münzanstalt gleichfalls auf den Titel „Unterstützungen und Beihilfen 
für Arbeiter und ihre Hinterbliebenen“ (Kap. 10 § 2 Tit. 2), 
d) bei dem Hofbräuhaus auf den Titel „Unterstützungen und Beihilfen für die 
Bediensteten und Arbeiter und ihre Hinterbliebenen“ (Kap. 19 § 2 Tit. 2), 
e) bei den übrigen Verwaltungen auf die Titel, auf die die Löhne verrechnet werden. 
II Zu diesem Zwecke ist in den Rechnungen — und zwar auch in den Kreisfinanz- 
rechnungen, den Generalrechnungen und der Hauptfinanzrechnung — nach dem Vortrage 
„Zuschüsse zu den Familienunterstützungen nach dem Reichsgesetze v. pe o. die 
weitere Unterabteilung 
„Kriegsteuerungsbeihilfen“ 
zu eröffnen. 
II. Kriegstenerungsbeihilfe für Staatsbeamte. 
7. 
1 Nach den gleichen Grundsätzen — sohin zunächst für die Zeit vom 1. November bis 
31. Dezember d. Is. — wird den verheirateten oder verwitweten Staatsbeamten mit 
Kindern unter 15 Jahren auf Ansuchen eine Beihilfe (Kriegsteuerungsbeihilfe) gewährt, 
wenn ihr Diensteinkommen den Betrag von 2100 —X für das Jahr nicht erreicht und eine 
wohlwollende Prüfung der Verhältnisse im einzelnen Falle die Be- 
rücksichtigung des Gesuchs gerechtfertigt erscheinen läßt. 
I! Zu den Beamten im Sinne des Abs. I zählen nicht nur die etatsmäßigen Beamten 
sondern auch die Beamten im Sinne des Art. 1 des Beamtengesetzes, ferner auch die Personen, 
die, ohne als Beamte im Sinne des Art. 1 erklärt zu sein, mit den Verrichtungen solcher
	        
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