Nr. 43. 221
die Aufschrift „DEUTSCHER FRACHTS'PEMPEIL“ und die Unterscheidungsnummer, zu
beiden Seiten die Wertbezeichnung. Die Größe des Stempels zu 1 Mark beträgt 38,
diejenige des Stempels zu 10 und 20 Pfennig 25 Millimeter in der Höhe. Der Auf-
druck geschieht mit schwarzer Stempelfarbe.
(3) Auf den Eisenbahnfrachtbriefen und Eisenbahnpaketadressen ist der Stempel mittels
Maschine in dem für den Stempel der Versandstation bestimmten Raume, und zwar rechts
oben, aufzudrucken.
(4) Die Anmeldung zur Abstempelung erfolgt unter Benutzung des Musters 16 in
doppelter Ausfertigung. Mit der Anmeldung ist der Abgabebetrag gleichzeitig einzuzahlen.
§ 93a.
(1) Die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 sind auf die Abstempelung von Vordrucken 8. Ab-
für Eisenbahnfrachtbriefe mit dem Stempelaufdruck im Wertbetrage von 10 und 20 Pfennig iioenu
und für Eisenbahnpaketadressen mit dem Stempelaufdruck im Wertbetrage von 10 Pfennig pruckercien.
durch zuverkäfsige Privatdruckereien, die sich mit der Herstellung von Eisenbahnfrachtbriefen
und Eisenbahnpaketadrefsen befaffen, entsprechend anzuwenden. Die Abstempelung ist nur
zulässig, wenn die Vordrucke die Angabe der Firma der Druckerei und eine Reihenbezeichnung
enthalten, die die Gesamtzahl der gleichzeitig bedruckten Stücke ersehen läßt (z. B. Druckerei
von Anton Schmidt in Cöln, Reihe D Nr. 5001 bis 10000). Der Aufdruck geschieht
mit schwarzer Stempelfarbe.
(2) Die Abstempelung ist bei der Steuerstelle zu beantragen, in deren Bezirke die
Druckerei liegt. In der nach dem Muster 16 in doppelter Ausfertigung einzureichenden
Anmeldung sind in den Spalten 4 bis 6 die Frachtbriefe und Paketadressen getrennt nach
dem Steuersatz und unter Angabe der Reihenbezeichnung sowie der fortlaufenden Nummern
aufzuführen. Mit der Anmeldung ist der Abgabebetrag gleichzeitig einzuzahlen.
(3) Die Bestimmung im § 93 Abs. 3 findet Anwendung.
§ 930.
über die Aufdruckung des Reichsstempels auf Vordrucke für Frachtbriefe und Eisenbahn-
paketadressen, die in eigenen Druckereien der Eisenbahnverwaltungen des Reichs und der
Bundesstaaten hergestellt werden, durch. diese Druckereien und die Abführung der Stempel-
abgabe Bestimmungen zu treffen, bleibt der obersten Landesfinanzbehörde unter Zustimmung
des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) vorbehalten.