Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 43. 221 
die Aufschrift „DEUTSCHER FRACHTS'PEMPEIL“ und die Unterscheidungsnummer, zu 
beiden Seiten die Wertbezeichnung. Die Größe des Stempels zu 1 Mark beträgt 38, 
diejenige des Stempels zu 10 und 20 Pfennig 25 Millimeter in der Höhe. Der Auf- 
druck geschieht mit schwarzer Stempelfarbe. 
(3) Auf den Eisenbahnfrachtbriefen und Eisenbahnpaketadressen ist der Stempel mittels 
Maschine in dem für den Stempel der Versandstation bestimmten Raume, und zwar rechts 
oben, aufzudrucken. 
(4) Die Anmeldung zur Abstempelung erfolgt unter Benutzung des Musters 16 in 
doppelter Ausfertigung. Mit der Anmeldung ist der Abgabebetrag gleichzeitig einzuzahlen. 
§ 93a. 
(1) Die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 sind auf die Abstempelung von Vordrucken 8. Ab- 
für Eisenbahnfrachtbriefe mit dem Stempelaufdruck im Wertbetrage von 10 und 20 Pfennig iioenu 
und für Eisenbahnpaketadressen mit dem Stempelaufdruck im Wertbetrage von 10 Pfennig pruckercien. 
durch zuverkäfsige Privatdruckereien, die sich mit der Herstellung von Eisenbahnfrachtbriefen 
und Eisenbahnpaketadrefsen befaffen, entsprechend anzuwenden. Die Abstempelung ist nur 
zulässig, wenn die Vordrucke die Angabe der Firma der Druckerei und eine Reihenbezeichnung 
enthalten, die die Gesamtzahl der gleichzeitig bedruckten Stücke ersehen läßt (z. B. Druckerei 
von Anton Schmidt in Cöln, Reihe D Nr. 5001 bis 10000). Der Aufdruck geschieht 
mit schwarzer Stempelfarbe. 
(2) Die Abstempelung ist bei der Steuerstelle zu beantragen, in deren Bezirke die 
Druckerei liegt. In der nach dem Muster 16 in doppelter Ausfertigung einzureichenden 
Anmeldung sind in den Spalten 4 bis 6 die Frachtbriefe und Paketadressen getrennt nach 
dem Steuersatz und unter Angabe der Reihenbezeichnung sowie der fortlaufenden Nummern 
aufzuführen. Mit der Anmeldung ist der Abgabebetrag gleichzeitig einzuzahlen. 
(3) Die Bestimmung im § 93 Abs. 3 findet Anwendung. 
§ 930. 
über die Aufdruckung des Reichsstempels auf Vordrucke für Frachtbriefe und Eisenbahn- 
paketadressen, die in eigenen Druckereien der Eisenbahnverwaltungen des Reichs und der 
Bundesstaaten hergestellt werden, durch. diese Druckereien und die Abführung der Stempel- 
abgabe Bestimmungen zu treffen, bleibt der obersten Landesfinanzbehörde unter Zustimmung 
des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) vorbehalten.
	        
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