Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 53. 409 
  
Eingegangen, den ten 19 Muster 29a# 
Nt. der Steuerroll . (Ausführungsbestimmuangen § 160.) 
Nr. des Anmeldungsbuchs. 
Nr. des Einnahmebuchs. 
(Amtsstempelabdruck.) 
Anmeldung 
zur Enrrichrung des Warenumsanstempels. 
  
Anleitung. 
1. Die Anmeldung hat von juristischen Personen bei der Steuerstelle zu erfolgen, in deren Bezirk sie ihren 
Sitz haben. Bei Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind, Gesellschaften und Vereinen dés bürgerlichen Rechtes, 
soweit sie nicht juristische Personen sind, ist der Ort der Niederlassung, bei mehreren Niederlassungen der Ort der Haupt- 
niederlassung maßgebend. Im übrigen ist die Steuerstelle des Wohnorts des Steuerpflichtigen zuständig. Befindet sich 
der Sitz des Unternehmens oder der Hauptniederlassung im Ausland oder hat der Steuerpflichtige im Inland keinen 
Wohnsitz, so ist der Ort des Betriebs maßgebend. Das gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige mehrere Wohnsitze im 
Inland hat oder wenn der Betrieb mehreren Personen mit verschiedenem Wohnsitz gehört. 
2. Der Vordruck unter 3 b ist auszufüllen, wenn das Gewerbe nicht während des ganzen Kalenderjahrs betrieben 
worden ist. 
3. Der Betrag des Umsatzes ist 
entweder unter Zugrundelegung des Betrags der im Laufe des unter 3 des Vordrucks angegebenen 
Zeitraums eingegangenen Zahlungen unter 4a, 
oder unter Zugrundelegung der im Laufe dieses Zeitraums bewirkten Lieferungen unter 4b des 
Vordrucks 
anzumelden. 
Ist von dem Rechte, den Umsatz nach 4b anzumelden, einmal Gebrauch gemacht worden, so darf hiervon nach 
8 81 des Reichsstempelgesetzes nur mit Genehmigung der Direktivbehörde und unter der von dieser festzusetzenden Bedingung 
für einen folgenden Steuerzeitraum abgewichen werden. 
(Fortsetzung s. S. 412.) 
  
Der Einreichung einer Anmeldung bedarf es nicht, wenn der Jahresbetrag der Zahlungen oder, 
falls die Versteuerung auf der Grundlage S. 2 nuter &4b gewählt wird, der Jahresbetrag der Liefe- 
rungen nicht mehr als 3000.4 beträgt. Zur Vermeidung von Erinnerungen wird ersucht, in diesem 
Falle der Stenerstelle eine die Nichteinreichung einer Anmeldung begründende Mitteilung zu machen. 
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