Nr. 70. 829
Wohnsitzänderung einen beglaubigten Auszug aus dem Sollbuch (Spalte 1 bie 11, 14, 15)
in zweifacher Ansfertigung.
8 66.
(1) Das bisher zuständige Besitzsteueramt hat die noch nicht gezahlten Besitzsteuer-
beträge dem für den neuen Wohnort zuständigen Besitzsteueramt unter Ubersendung je eines
Auszugs aus der Besitzsteuerliste und aus dem Sollbuch zur Einziehung zu überweisen.
Beizufügen sind die den Steuerpflichtigen betreffenden Verhandlungen. Die Uberweisung ist
in der Bemerkungsspalte der Besitzsteuerliste zu vermerken, und der überwiesenr Betrag ist
am Schlusse der Besitzsteuerliste in Spalte 16 von dem aufgerechneten Gesamtstruerbstrag
abzusetzen.
(2) Das Besitzsteueramt des neuen Wohnorts nimmt die überwiesene Bestpstruer in
eine Zugangsliste zur Besitzsteuerliste (§ 11) auf und übersendet der nunmehr zuständigen
Hebestelle den Auszug aus dem Sollbuch unter Angabe der Nummer der Zugangsliste.
Die Hebestelle trägt den Besitzsteuerbebrag in das Besitzstener-Sollbuch unter einer neuen
Abteilung mit der ÜUberschrift „Zugänge an Besitzsteuer“ ein. Daß dies geschehen, ist dem
Besitzsteueramt unter Angabe der Nummer des Sollbuchs alsbald anzuzeigen. Die Mit-
teilung des Besitzsteueramts wird Beleg zum Sollbuch.
(3) Demnächst bestätigt das Besitzsteueramt (unter Angabe der Nummer seiner Zu-
gangsliste) dem bisherigen Besitzsteueramte die Übernahme der Besitzsteuer. Letzteres teilt
der bisherigen Hebestelle die erfolgte Uberweisung mit; die Mitteilung wird Beleg zum Sollbuch.
(4) Gleichzeitig ist der Steuerpflichtige von der Überweisung mit der Aufforderung in
Kenntnis zu setzen, weitere Zahlungen an die neue Hebestelle zu leisten.
(6) Für die Überweisung innerhalb eines Bundesstaats kann die oberste Landesfinanz-
behörde Abweichendes bestimmen.
§ 66.
(1) Ist der Stenerpflichtige nach Veranlagung und Insollsteltung der Besitzstener
gestorben, so sind die noch nicht gezahlten Besitzsteuerbeträge nach Fälligkeit von den Erben
einzuzichen. Die Hebestelle hat das Ableben des Steuerpflichtigen dem Besitzsteueramt
anguzeigen.
(2) War dem Verstorbenen eine Stundung der Besitzsteuer bewilligt worden, so erlischt
die Bewilligung mit seinem Ableben.
(3) Im Falle des Todes eines Steuerpflichtigen findet eine Überweisung der Besitz-
steuer zur Einziehung nicht statt.
§ 67.
Die gemäß § 40 des Erbschaftsstenergesetzes, §§ 2, 3 der Erbschaftssteuer-Ausführungs-
bestimmungen den Erbschaftssteuerämtern einzureichenden Totenlisten und Mitteilu#ngen über
Ableben
des Steuer-
pflichtigen.