Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 70. 829 
Wohnsitzänderung einen beglaubigten Auszug aus dem Sollbuch (Spalte 1 bie 11, 14, 15) 
in zweifacher Ansfertigung. 
8 66. 
(1) Das bisher zuständige Besitzsteueramt hat die noch nicht gezahlten Besitzsteuer- 
beträge dem für den neuen Wohnort zuständigen Besitzsteueramt unter Ubersendung je eines 
Auszugs aus der Besitzsteuerliste und aus dem Sollbuch zur Einziehung zu überweisen. 
Beizufügen sind die den Steuerpflichtigen betreffenden Verhandlungen. Die Uberweisung ist 
in der Bemerkungsspalte der Besitzsteuerliste zu vermerken, und der überwiesenr Betrag ist 
am Schlusse der Besitzsteuerliste in Spalte 16 von dem aufgerechneten Gesamtstruerbstrag 
abzusetzen. 
(2) Das Besitzsteueramt des neuen Wohnorts nimmt die überwiesene Bestpstruer in 
eine Zugangsliste zur Besitzsteuerliste (§ 11) auf und übersendet der nunmehr zuständigen 
Hebestelle den Auszug aus dem Sollbuch unter Angabe der Nummer der Zugangsliste. 
Die Hebestelle trägt den Besitzsteuerbebrag in das Besitzstener-Sollbuch unter einer neuen 
Abteilung mit der ÜUberschrift „Zugänge an Besitzsteuer“ ein. Daß dies geschehen, ist dem 
Besitzsteueramt unter Angabe der Nummer des Sollbuchs alsbald anzuzeigen. Die Mit- 
teilung des Besitzsteueramts wird Beleg zum Sollbuch. 
(3) Demnächst bestätigt das Besitzsteueramt (unter Angabe der Nummer seiner Zu- 
gangsliste) dem bisherigen Besitzsteueramte die Übernahme der Besitzsteuer. Letzteres teilt 
der bisherigen Hebestelle die erfolgte Uberweisung mit; die Mitteilung wird Beleg zum Sollbuch. 
(4) Gleichzeitig ist der Steuerpflichtige von der Überweisung mit der Aufforderung in 
Kenntnis zu setzen, weitere Zahlungen an die neue Hebestelle zu leisten. 
(6) Für die Überweisung innerhalb eines Bundesstaats kann die oberste Landesfinanz- 
behörde Abweichendes bestimmen. 
§ 66. 
(1) Ist der Stenerpflichtige nach Veranlagung und Insollsteltung der Besitzstener 
gestorben, so sind die noch nicht gezahlten Besitzsteuerbeträge nach Fälligkeit von den Erben 
einzuzichen. Die Hebestelle hat das Ableben des Steuerpflichtigen dem Besitzsteueramt 
anguzeigen. 
(2) War dem Verstorbenen eine Stundung der Besitzsteuer bewilligt worden, so erlischt 
die Bewilligung mit seinem Ableben. 
(3) Im Falle des Todes eines Steuerpflichtigen findet eine Überweisung der Besitz- 
steuer zur Einziehung nicht statt. 
§ 67. 
Die gemäß § 40 des Erbschaftsstenergesetzes, §§ 2, 3 der Erbschaftssteuer-Ausführungs- 
bestimmungen den Erbschaftssteuerämtern einzureichenden Totenlisten und Mitteilu#ngen über 
Ableben 
des Steuer- 
pflichtigen.
	        
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