Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

5. Beförde- 
rungspreis. 
6. Einrechnung 
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b) im Verkehre von Ausland zu Ausland nach dem Beförderungspreise zu berechnen, 
der zu erheben wäre, wenn das Gut auf dem deutschen Durchlauf nach den 
ordentlichen Klassen des deutschen Tarifs abzufertigen wäre. Der der Abgabe 
unterworfene Anteil des inländischen Betriebsunternehmens am Beförderungspreis 
ist jedoch soweit zu ermäßigen als es notwendig ist, um die Ablenkung des 
Gutes, insbesondere auf ausländische Strecken, zu vermeiden. 
§ 5. 
Zum 85 des Gesetzes. 
(1) Im Güterverkehre gelten als Beförderungspreis alle tarif= oder vertragsmäßigen 
Gebühren, die die Eisenbahn als Gegenleistung für die Fortbewegung der Güter auf dem 
Schienenwege von der Verladung bis zur Entladung zu fordern hat. Hierzu gehören auch 
besonders zu berechnende Abfertigungsgebühren, feste Frachtzuschläge nach 8§ 44, 60 der 
Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung, Anschlußfrachten sowie Gebühren für die Bewegung des Gutes 
innerhalb der Bahnhofsanlagen. 
(2) Sind Gebühren für Nebenleistungen in abgabepflichtige Gebühren eingerechnet, so 
ist die Abgabe von der Gesamtgebühr zu berechnen. 
§ 6. 
Zum §7 Abs. 2 des Gesetzes. 
(1) Der Zeitpunkt der Einrechnung der Abgabe in die einzelnen Tarife bleibt den 
in di arife Eisenbahnverwaltungen überlassen. 
Abrundung. 
7. Abgabe- 
pflichtige 
Güter. 
(2) Es wird zugelassen, daß in den Militärtarif und in Tarifsätze, die die Beför- 
derung von Personen, Reisegepäck und Gütern gleichzeitig umfassen, die Abgabe nicht ein- 
gerechnet wird. 
(3) Abgabebeträge, die nicht in die Tarifsätze eingerechnet sind, werden bei einem Fracht- 
betrage von nicht mehr als einer Mark auf volle fünf Pfennig, bei höheren Frachtbeträgen 
auf volle zehn Pfennig aufgerundet. 
§ 7. 
Zum 812 des Gesetzes. 
(1) Zu den Gütern, deren Beförderung der Abgabe von 7 v. H. unterliegt, gehören 
außer den unter die Gütertarife der Eisenbahnen und den Militärtarif fallenden auch lebende 
Tiere und Fahrzeuge, die auf Frachtbrief oder Beförderungsschein abgefertigt werden, Expreß- 
gut mit Einschluß des nach den Sätzen des Expreßguttarifs abgefertigten Reisegepäcks und 
Leichen.
	        
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