5. Beförde-
rungspreis.
6. Einrechnung
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b) im Verkehre von Ausland zu Ausland nach dem Beförderungspreise zu berechnen,
der zu erheben wäre, wenn das Gut auf dem deutschen Durchlauf nach den
ordentlichen Klassen des deutschen Tarifs abzufertigen wäre. Der der Abgabe
unterworfene Anteil des inländischen Betriebsunternehmens am Beförderungspreis
ist jedoch soweit zu ermäßigen als es notwendig ist, um die Ablenkung des
Gutes, insbesondere auf ausländische Strecken, zu vermeiden.
§ 5.
Zum 85 des Gesetzes.
(1) Im Güterverkehre gelten als Beförderungspreis alle tarif= oder vertragsmäßigen
Gebühren, die die Eisenbahn als Gegenleistung für die Fortbewegung der Güter auf dem
Schienenwege von der Verladung bis zur Entladung zu fordern hat. Hierzu gehören auch
besonders zu berechnende Abfertigungsgebühren, feste Frachtzuschläge nach 8§ 44, 60 der
Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung, Anschlußfrachten sowie Gebühren für die Bewegung des Gutes
innerhalb der Bahnhofsanlagen.
(2) Sind Gebühren für Nebenleistungen in abgabepflichtige Gebühren eingerechnet, so
ist die Abgabe von der Gesamtgebühr zu berechnen.
§ 6.
Zum §7 Abs. 2 des Gesetzes.
(1) Der Zeitpunkt der Einrechnung der Abgabe in die einzelnen Tarife bleibt den
in di arife Eisenbahnverwaltungen überlassen.
Abrundung.
7. Abgabe-
pflichtige
Güter.
(2) Es wird zugelassen, daß in den Militärtarif und in Tarifsätze, die die Beför-
derung von Personen, Reisegepäck und Gütern gleichzeitig umfassen, die Abgabe nicht ein-
gerechnet wird.
(3) Abgabebeträge, die nicht in die Tarifsätze eingerechnet sind, werden bei einem Fracht-
betrage von nicht mehr als einer Mark auf volle fünf Pfennig, bei höheren Frachtbeträgen
auf volle zehn Pfennig aufgerundet.
§ 7.
Zum 812 des Gesetzes.
(1) Zu den Gütern, deren Beförderung der Abgabe von 7 v. H. unterliegt, gehören
außer den unter die Gütertarife der Eisenbahnen und den Militärtarif fallenden auch lebende
Tiere und Fahrzeuge, die auf Frachtbrief oder Beförderungsschein abgefertigt werden, Expreß-
gut mit Einschluß des nach den Sätzen des Expreßguttarifs abgefertigten Reisegepäcks und
Leichen.