Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Der zuerkannte Preis wird ausbezahlt, wenn die Stute bei der nächstjährigen 
Landgestütspreiseverteilung entweder als Mutterstute nach Maßgabe des § 34 oder 
mit dem Nachweis einer vorschriftsmäßigen Wiederbelegung (Abs. III) vorgeführt wird. 
München, den 3. März 1917. 
Ludwig. 
Dr. v. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Völk. 
Nr. 136 àa 2. 
  
Bekanntmachung, die Errichtung der Versicherungsämter betreffend. 
f#. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung wird mit Rücksicht auf die durch den Krieg 
geschaffenen Verhältnisse in Ergänzung der Bekanntmachung vom 30. November 1912 
(GVBl. S. 1232) und unter Aufhebung, der Bekanntmachung vom 11. November 1916 
(GVBl. S. 488) bis auf Weiteres bestimmt: 
1. 
Die Regierung, Kammer des Innern, kann nach Anhörung des Amtsvorstandes oder 
Amtsverwesers andere geeignete Personen als ständige Stellvertreter des Vorsitzenden des 
Versicherungsamts bestellen. 
Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamts, soweit nicht der 
Stellvertreter wie die höheren Verwaltungsbeamten bestellt wird. 
2. 
Auf diese Stellvertreter finden die Ziffern 5 und 6 der Bekanntmachung vom 30. No- 
vember 1912 gleichmäßige Anwendung. 
München, den 9. März 1917. 
Dr. v. HPrettreich.
	        
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