Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

76 
*) Während des Krieges müssen die beladenen Wagen statt der schwarzen Flaggen vom Ab- 
sender beschaffte, etwa 15 cm hohe und 18 cm breite schwarze Pappe= oder Blechtafeln mit auf- 
gedrucktem weißen „P“ tragen, die an den Wagentüren durch Schraubenhaken zu befestigen sind. 
Dr. Id. Derdichrere und verflössigre Gase 
Abschnitt A. Art der Packgefäße 
Absatz c wird gefaßt: 
c) Bei Azetylenlösungen (iffer 2) müssen die Gefäße ganz ausgefüllt sein 
mit einer feinporigen, gleichmäßig verteilten Masse, die 
1. die eisernen Gefäße nicht angreift und weder mit dem Lösungsmittel für 
Azetylen (Azeton) noch mit diesem selbst schädliche Verbindungen eingeht, 
2. auch bei längerem Gebrauch und bei Erschütterungen nicht zusammensinkt 
oder gefährliche Hohlräume bildet, 
3. mit Sicherheit verhindert, daß explosionsähnliche Zersetzungen des Azetylens 
selbst bei hohen Wärmegraden und heftigen Stößen eintreten oder sich durch 
die Masse fortpflanzen. 
Es darf nur so viel von dem Lösungsmittel eingefüllt werden, daß sich die durch Auf- 
nahme des Ajzetylens und durch Steigerung der Wärme auf 400 eintretende Volumen- 
vergrößerung gefahrlos vollziehen kann. Hierbei darf der innere UÜberdruck ⅜8 des Probe- 
drucks nicht übersteigen. 
Abschnitt E. Füllung der Gefäße 
Im Abs. (1) wird am Ende hinter 200 ein Sternchen ') und am Fuße der Seite 
folgende Anmerkung gesetzt: 
*) Während des Krieges dürfen Kohlensäureflaschen mit Wasserstoff gefüllt werden, wenn 
der Füllungsdruck 125 Atmosphären nicht übersteigt. 
Abschnitt F. Sonstige Vorschriften 
Im Abs. (2) wird am Ende des zweiten Satzes ein Sternchen?") und am Fuße der 
Seite folgende Anmerkung gesetzt: 
*) Die während des Krieges mit Wasserstoff gefüllten Kohlensäureflaschen [s. Anmerk. zu 
Abs. (1)] bedürfen keiner Schutzkappe. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 6. April 1917. 
J. V. 
Staatsrat v. Endres.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.